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22/01 Jurisdiktionsnorm;Norm
GGG 1984 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der I in W, vertreten durch Zamponi Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Kaisergasse 17, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wels vom 13. April 2001, Zl. Jv 850-33a/01, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin brachte am 13. März 2000 beim Bezirksgericht Lambach gegen Gerhard S eine Klage wegen Unterhalt ein. Das Klagebegehren lautet:
"Mangels Einigung in Güte stellt die Klägerin sohin beim nach § 76 a JN zuständigen Gericht den Antrag zu erlassen nachstehendes
Urteil:
Der Beklagte ist bei sonstiger Exekution schuldig, der Klägerin
a) S 1,8 Mio. an Unterhaltsrückstand für die Zeit von 01.03.1997 bis einschließlich 29.02.2000 samt 4 % Zinsen ab dem 01.03.2000 binnen 14 Tagen
b) ferner ab März 2000 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in der Höhe von S 50.000,-- fällig zum 01. eines jeden Monats bei anschließend 4 % iger Verzinsung im Vorhinein zu bezahlen und
c) wiederum binnen 14 Tagen die Kosten dieses Rechtsstreites zu Handen der ausgewiesenen Klagsvertretung zu ersetzen"
Die Beschwerdeführerin entrichtete im Abbuchungsweg gemäß TP 1 GGG Pauschalgebühr von S 54.090,--.
Mit der Eingabe vom 10. April 2001 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Rückerstattung des Gebührenteilbetrages von S 20.050,--, in eventu auf Streitwertfestsetzung mit S 1,800.000,-- und auf Neubemessung. Es sei ihr auf Basis einer Bemessungsgrundlage von S 3,600.000,-- die Pauschalgebühr abgebucht worden. Dies widerspreche sowohl der Bewertung in der Klage, als auch der Gesetzeslage. Die Rechtsprechung und Literatur (EFSlg 52.084 und 82.091, Mayr in Rechberger, ZPO-Kommentar Rz 2 zu § 58 JN) habe klargestellt, dass die Bewertungsvorschrift des § 58 Abs. 1 JN ausdrücklich auch für zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche zu gelten habe, die dementsprechend nicht noch einmal neben dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Landesgerichtes Wels dem Rückzahlungsantrag nicht statt. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Urteilsantrag einerseits einen Unterhaltsrückstand von S 1,800.000,-- und andererseits einen künftig fällig werdenden Unterhalt von monatlich S 50.000,-- geltend gemacht habe. Zum Zwecke der Ermittlung des Streitwertes habe dies gemäß § 15 Abs. 2 GGG die Zusammenrechnung dieser Ansprüche zur Folge. Der Kostenbeamte sei vorschriftsmäßig von dem sich aus dem Urteilsantrag ergebenden Umfang des Klagebegehrens ausgegangen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zusammenrechnung von Unterhaltsansprüchen sei aber mit gutem Grund eine andere als die des Obersten Gerichtshofes, weil für den Bereich des Gerichtsgebührengesetzes die Spezialnormen dieses Gesetzes anzuwenden seien. Für den konkreten Fall schreibe § 15 Abs. 2 GGG klar die Zusammenrechnung aller Ansprüche vor. Der Verwaltungsgerichthof habe in seinem Erkenntnis vom 1. September 1999, Zl. 99/16/0191, die Zusammenrechnung vom Unterhaltsrückstand und laufendem Unterhalt für Zwecke der Gebührenbemessung ausdrücklich bejaht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich erkennbar in ihrem Recht auf richtige Berechnung der Gerichtsgebühren verletzt.
Die belangten Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Einbeziehung des im Zeitpunkt der Klageerhebung rückständigen Unterhaltes in die Bemessungsgrundlage der in Rede stehenden Pauschalgebühr und begründet dies damit, dass es sich auch bei den im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits fällig gewesenen Unterhaltsbeträgen um solche Beträge gehandelt habe, die nach § 58 Abs. 1 JN als wiederkehrende Beträge zu bewerten seien.
Nach § 15 Abs. 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen.
Nach der den Wert wiederkehrender Nutzungen und Leistungen regelnden Bestimmung des § 58 Abs. 1 JN sind Ansprüche auf Unterhaltsbeträge mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Streitigkeiten, die wiederkehrende Leistungen auf bestimmte und anschließend auf unbestimmte Zeitdauer zum Gegenstand haben, zur Ermittlung des maßgeblichen Wertes dem Gesamtbetrag der auf die bestimmte Zeitdauer entfallenden Leistungen die im § 58 Abs. 1 JN jeweils genannte x-fache Jahresleistung für die unbestimmte Zeitdauer hinzuzuschlagen. Voraussetzung für eine solche Zusammenrechnung ist, dass das Recht auf den Bezug von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen einerseits eine bestimmte und darüber hinaus abgegrenzte anderseits eine unbestimmte oder auf Lebenszeit beschränkte Dauer umfasst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1993, Zl. 92/16/0083).
Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren6, E 3 und 4 zu § 1 GGG). Demzufolge ist bei der Bemessung der Pauschalgebühren iSd TP 1 GGG als Wert des Streitgegenstandes von den Angaben über den Streitwert in der Klageschrift auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1993, Zl. 92/16/0083).
Im Beschwerdefall wurde im Klagebegehren neben einem monatlichen Unterhaltsbetrag ab März 2000 auch - eindeutig abgegrenzt davon - ein fester Betrag als Rückstand des Unterhaltes in Höhe von S 1,800.000,-- begehrt. Es handelt sich hier nicht um einen einzigen auf unbestimmte Dauer geltend gemachten Anspruch (wie dies z.B. im hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1993, Zl. 92/16/0083 der Fall war), sondern um einen für die Vergangenheit geltend gemachten Anspruch und um einen auf unbestimmte Zeit (für die Zukunft) geltend gemachten Anspruch.
Da von den Angaben über den Streitwert in der Klageschrift auszugehen ist, waren diese beiden Ansprüche gemäß § 15 Abs. 2 GGG zusammenzurechnen, wobei die wiederkehrenden Bezüge nach der Bewertungsbestimmung des § 58 Abs. 1 JN zu bewerten waren. Im Hinblick auf die formale Anknüpfung des Gerichtsgebührenrechts kommt dabei dem Umstand, dass es sich beim geltend gemachten Festbetrag um einen Rückstand an wiederkehrenden Bezügen handelte, keine Bedeutung zu. Dass die Höhe des Streitwertes davon beeinflusst wird, in welchem Zeitpunkt die Klage eingebracht wird, ist selbstverständliche Folge der Disposition der Parteien (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. September 1999, Zl. 99/16/0191 auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde in einem im Hinblick auf die durch die bisherige Rechtsprechung klargestellten Rechtsfragen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. September 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160310.X00Im RIS seit
06.02.2002