Der gegenüber der Hilfeempfängerin unterhaltspflichtige Sohn wandte gegen die Vorschreibung des Aufwandersatzes für ihre stationäre Pflege ein, dass seine Mutter ihrem Enkel die Hälfte des Doppelwohnhauses geschenkt habe. Jedoch konnte dieser Enkel nicht als Geschenknehmer im Sinne des § 28a Stmk SHG zum Aufwandersatz herangezogen werden, da die Schenkung laut Notariatsakt nicht innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Eintritt der Hilfeempfängerin ins Pflegeheim erfolgte. Somit war die Schenkung nur nach bürgerlichem Recht zu berücksichtigen. Gemäß § 947 ABGB ist der Geschenkgeber, wenn er in der Folge (das heißt nach Abschluss des Schenkungsvertrages) in solche Dürftigkeit gerät, dass es ihm an dem nötigen Unterhalte gebricht, befugt, jährlich von dem geschenkten Betrage die gesetzlichen Zinsen, soweit die geschenkte Sache oder derselben Wert noch vorhanden ist, und ihm der nötige Unterhalt mangelt, von dem Beschenkten zu fordern, wenn sich dieser nicht selbst in gleich dürftigen Umständen befindet. Im Berufungsverfahren kam zutage, dass die geschenkte Hälfte des Doppelwohnhauses, das seinerzeit weitgehend unmöbliert war, nicht bewertet wurde. Selbst wenn man davon ausginge, dass die geschenkte Liegenschaft derzeit mehr wert wäre als der Kaufpreis im Jahre 1980 (ca ? 58.140,--) hätten die gesetzlichen Zinsen jährlich nur einen Betrag erreicht, der keinen Einfluss auf den vom Berufungswerber zu leistenden Aufwandersatz gehabt hätte.