Im Betriebsanlagenverfahren besteht der Schutz des Eigentums des Nachbarn nur
insofern, als es zu einer Vernichtung der Substanz kommt und ist dieser der Verlust
der Verwertbarkeit gleichzuhalten. Eine bloße Wertminderung wird nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht geschützt. Eine bloße Wertminderung ist
auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.