Die private Überlassung eines Anhängers macht unter Hinweis auf § 5 VStG den Zulassungsbesitzer nicht gleichzeitig automatisch iVm § 103 Abs.1 KFG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn der Lenker ein "falsches Zugfahrzeug" wählt und damit die Lenkberechtigung E benötigen würde.