RS UVS Oberösterreich 2006/06/13 VwSen-161323/6/Br/Ps

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Veröffentlicht am 13.06.2006
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Rechtssatz

Die private Überlassung eines Anhängers macht unter Hinweis auf § 5 VStG den Zulassungsbesitzer nicht gleichzeitig automatisch iVm § 103 Abs.1 KFG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn der Lenker ein "falsches Zugfahrzeug" wählt und damit die Lenkberechtigung E benötigen würde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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