RS UVS Vorarlberg 2006/06/20 1-907/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2006
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Verwaltungssenat hat den Vorwurf des Lenkens iS des § 5 Abs 2 erster Satz StVO auf den Vorwurf des bloßen Verdachts des Lenkens iS des § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO präzisiert. Im Hinblick auf die mit den vorgenannten Vorwürfen verbundenen unterschiedlichen Rechtsfolgen im Zusammenhang mit einem allfälligen Lenkberechtigungsentzugsverfahren nach dem FSG ist von einem teilweisen Folgegeben iS des § 65 VStG auszugehen. Daher entfällt die Vorschreibung eines Beitrages für das Berufungsverfahren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten