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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z3Leitsatz
Einstellung eines Verfahrens über den Antrag auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos infolge Aufhebung des die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses und Ablehnung der Beschwerdebehandlung (B v 15.10.98, B1122/97); kein KostenzuspruchSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
Mit Beschluß vom 26. Juni 1998, B1122/97, wies der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde des Antragstellers als verspätet zurück.
Mit dem vorliegenden Antrag wird die Wiederaufnahme des verfassungsgerichtlichen Verfahrens begehrt.
Mit Beschluß vom heutigen Tag, B1122/97, hob der Verfassungsgerichtshof seinen Beschluß vom 26. Juni 1998, B1122/97, auf und lehnte gleichzeitig die Behandlung der Beschwerde ab.
Damit ist der Antrag des Einschreiters auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegenstandslos geworden. Dies ist den in §19 Abs3 Z3 VerfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl. VfGH 7.10.1976, B344/75).
Das Verfahren war daher einzustellen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Kosten waren nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung gemäß §86 VerfGG vorliegt (VfGH 7.10.1976, B344/75). Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der Wiederaufnahmswerber irrtümlich eine Eingabengebühr nach §17a VerfGG entrichtet hat.
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1792.1998Dokumentnummer
JFT_10018985_98B01792_00