Der Berufungswerber wurde einer Übertretung nach § 37a FSG iVm § 14 Abs 8 leg cit zur Last gelegt. In der Berufung wurde auch vorgebracht, dass die Meldungsleger nicht im Besitz der erforderlichen Ermächtigungsurkunde gewesen seien, da sie der von der Bundesgendarmerie der Bundespolizeidirektion Innsbruck eingegliedert worden seien. Beide Meldungsleger waren wie festgestellt wurde im Besitz einer von der Behörde erteilten Ermächtigung zur Durchführung von Alkotests, woran auch der Umstand nichts ändert, dass es nach Erteilung dieser Ermächtigungen durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck jeweils am 30.10.2000 mit 1.7.2005 zu einer Wachkörperzusammenlegung gekommen ist und der Wachkörper Bundespolizei anstelle der traditionellen Bundesgendarmerie, Bundessicherheitswachekoprs und des Kriminalbeamtenkoprs getreten ist und per 21.3.2006 seitens der BH Innsbruck neue Ermächtigungsurkunden ausgestellt wurden. Es war daher die beantrage Einholung jener Verordnung, aus welcher hervorgehe, dass die im § 94b StVO bezeichneten Angelegenheiten insbesondere jene der Verkehrspolizei hinsichtlich aller Straßen des Gebietes auch der Gemeinde Birgitz zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich übertragen worden sind, entbehrlich.