Wenngleich sich der Wortlaut des § 50 Abs 4 lit a NatSchG Vlbg 1997, abgesehen vom Schwellenwert, mit jenem im Anhang 1 Z 14 erster Gedankenstrich des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl Nr 697/1993, idF BGBl Nr 773/1996, deckt, bedeutet dies noch nicht, dass für die Berechnung des Flächenverbrauches in beiden Fällen völlig gleich vorzugehen ist. Denn das UVP-G 2000 enthält in § 3a Abs 5 eine Bestimmung, die ausdrücklich festlegt, dass unter bestimmten Voraussetzungen für die Beurteilung der UVP-Pflicht bestimmter Änderungsprojekte die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapaziätsausweitung heranzuziehen ist. Im Gegensatz dazu fehlt im NatSchG Vlbg 1997 ein derartiger Einrechnungstatbestand. Der Flächenverbrauch durch schon bewilligte Projekte im Schigebiet hat daher außer Betracht zu bleiben.