RS UVS Salzburg 2006/07/25 4/10577/7-2006th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2006
beobachten
merken
Rechtssatz

Gemäß § 111 Abs 5 GewO ist für jede Betriebsart eines Gastgewerbes eine eigene Gewerbeanmeldung erforderlich (vgl. Kinscher-Paliege-Barfuß, GewO, 7.Aufl., RZ 81 zu §111).

Schlagworte
Gastgewerbe, Gewerbeanmeldung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten