TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/19 2001/16/0170

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

000;
14/02 Gerichtsorganisation;
20/11 Grundbuch;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
98/01 Wohnbauförderung;

Norm

BudgetbegleitG 2000 Art31 Z2;
BudgetbegleitG 2000 Art31 Z3;
GBG 1955 §102;
Geo §571;
GGG 1984 §2 Z4;
WFG 1984 §53 Abs3;
WFG 1984 §53 Abs4;
WFG 1984 §60 idF 2000/I/026;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der B AG in W, vertreten durch Dr. Gertraud Fuchs, Rechtsanwalt in Wien I, Johannesgasse 2, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wels vom 24. Jänner 2001, Jv 118-33a/01, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer am 30. Mai 2000 beim Bezirksgericht Eferding eingelangten Eingabe begehrte die beschwerdeführende Bausparkasse die Einverleibung des Pfandrechts für eine Darlehensforderung gegenüber Bausparern.

Die beantragte Einverleibung wurde mit Beschluss des genannten Bezirksgerichtes vom 6. Juni 2000 bewilligt und am selben Tag vollzogen.

Nachdem die Beschwerdeführerin die mit Zahlungsaufforderung der Kostenbeamtin vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eingezahlt hatte, beantragte sie mit einer Eingabe vom 30. November 2000 die Rückzahlung dieser Gebühren. In der Begründung wurde ausgeführt, es könne nicht der Willkür der Behörde überlassen werden, wann ein rechtzeitig eingebrachter Antrag bearbeitet werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Rückzahlungsantrag keine Folge gegeben. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung entsteht.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten verletzt, dass ihr Rückzahlungsantrag abgewiesen worden ist.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 53 Abs 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Diese Gebührenbefreiung galt nach Abs 4 dieser Gesetzesstelle unter bestimmten dort näher bestimmten Voraussetzungen auch für Bausparkassendarlehen.

Durch Art 31 Z 2 des Budgetbegleitgesetzes 2000 BGBl I Nr. 26/2000 wurde § 53 Abs 4 WFG 1984 aufgehoben. Nach Art 31 Z 3 Budgetbegleitgesetz wurde dem § 60 WFG 1984 folgender Absatz 12 angefügt:

(12) § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft. Er ist in dieser Fassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im jüngst ergangenen Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl 2000/16/0890, - auf dessen Entscheidungsgründe iSd § 43 Abs 2 VwGG hingewiesen wird - im Zusammenhang mit der (ebenfalls) mit 1. Juni 2000 in Kraft getretenen Aufhebung der Gerichtsgebührenbefreiung des § 30 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz durch Art 32 Budgetbegleitgesetz 2000 ausgesprochen hat, besteht der formale, äußere Tatbestand betreffend Grundbuchseintragungen nach der ausdrücklichen Anordnung des § 2 Z 4 GGG in der Vornahme der Eintragung, worunter nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes weder das Einlangen des Grundbuchsgesuchs noch die Bewilligung, sondern eben der Vollzug der Eintragung zu verstehen ist (vgl § 102 GBG iVm § 571 GeO). Da demzufolge im Beschwerdefall der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet worden ist, ist die belangte Behörde zu Recht vom aufrechten Bestand der Gebührenschuld ausgegangen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abzusehen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160170.X00

Im RIS seit

31.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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