RS UVS Tirol 2006/08/08 2006/30/0753-6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2006
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Rechtssatz

Die bloße Aufforderung die Atemluft auf Alkoholgehalt, untersuchen zu lassen, bildet keinen Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, da es dem Betroffenen freisteht, einer solchen Aufforderungen nicht nachzukommen.

Schlagworte
bloße, Aufforderung, kein, Akt, unmittelbarer, Befehls- und Zwangsgewalt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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