Aus § 18 Abs 2 Stmk Pflegeheimgesetz (PHG) geht nicht hervor, wer Adressat der Sanktionen für ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen über die Pflegedokumentation ist. Nach § 8 Abs 6 PHG, der mit diesem Gesetz neu eingeführt wurde, hat die Pflegedienstleitung die Verantwortung für die gesamte Pflege zu tragen. Mit dieser Position kann nach Abs 3 nur eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege betraut werden. Zu ihrem eigenverantwortlichem Tätigkeitsbereich gehört nach § 14 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) die Durchführung des gesamten Pflegeprozesses (Erhebung der Pflegebedürfnisse - Pflegeanamnese; Feststellung der Pflegebedürfnisse - Pflegediagnose; Planung der Pflege; Durchführung der Pflegemaßnahmen; Dokumentation des Pflegeprozesses), wobei die Pflicht zur Durchführung der gesundheits- und krankheitspflegerischen Maßnahmen und zu deren Dokumentation in § 5 Abs 1 und 2 GuKG gesondert angeführt ist. Wenn daher § 9 Abs 1 PHG die Darstellung des Pflegeprozesses in der Pflegedokumentation verlangt, knüpft diese Bestimmung an § 8 Abs 6 PHG an, dessen Inhalt seinerseits durch die §§ 14 und 5 Abs 1 und 2 GuKG (über die Pflegedokumentation) aufgefüllt wird. In diesem Sinne hat der Bericht des Ausschusses für Soziales und Kindergärten zu § 9 PHG ausdrücklich ausgeführt, dass die Erfordernisse der Pflegedokumentation an das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz angepasst worden seien. Gerade weil der Heimträger in der Regel nicht die Voraussetzungen einer Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erfüllt bzw nicht erfüllen muss, verlangt § 8 Abs 3 PHG die Bestellung einer solchen Fachkraft durch den Heimträger. Da die Pflegedokumentation zum eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zählt, ist die Fachkraft hiebei frei von Weisungen durch Dienstgeber und Vorgesetzte (wie Heimbetreiber). Somit ist der Heimbetreiber nach § 8 Abs 6 PHG in Verbindung mit den entsprechenden Bestimmungen des GuKG nicht selbst für die ordnungsgemäße Durchführung der Pflegedokumentation zuständig, weshalb er bei deren Mangelhaftigkeit nicht nach § 18 Abs 2 PHG bestraft werden kann.