Nach der Rechtsprechung ist ein entsprechender Akt der Willensbildung des Auftraggebers Voraussetzung für die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an dieser Prozessvoraussetzung. Die von der Antragstellerin behauptete Entscheidung wurde von der Auftraggeberin (noch) nicht getroffen. Auf Grund des von der Antragstellerin selbst vorgelegten Beschlussantrages ist klar, dass der Willensbildungsprozess der Auftraggeberin keineswegs abgeschlossen ist. Vielmehr liegt eben erst ein Antrag eines Mitgliedes der Landeregierung auf Herbeiführung des Beschlusses des Kollegialorganes vor. Erst wenn dieser Beschluss des Kollegialorgans getroffen wird, würde ein Akt der Willensbildung vorliegen, der Rechtswirkungen entfalten könnte. Gerade durch den Antrag an die Landesregierung hat das einzelne Mitglied der Landesregierung klar zum Erkennen gegeben, dass es selbst diese Entscheidung nicht treffen will. Ferner bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass ein einem Kollegialorgan wie der Landesregierung zurechenbarer Willensakt noch nicht vorliegt, wenn ein einzelnes Mitglied dieses Kollegialorgans lediglich einen Beschlussantrag gestellt hat.
Die in der Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei im Nachprüfungsverfahren in Erscheinung tretende Rechtsmeinung, der Auftraggeber sei berechtigt, den freien Dienstvertrag abzuschließen, kann nicht als nachprüfbare Entscheidung eines solchen Inhaltes angesehen werden. Denn die Rechtsanwaltskanzlei ist lediglich ein Gehilfe des zuständigen Organes (entweder Landesregierung oder einzelnes Mitglied derselben). Die Ansichten eines solchen Gehilfens entfalten keinerlei Rechtswirkungen und sind daher nicht entscheidungserheblich.