Beim gegenständlichen am 7.5.2004 tiefgekühlt vorgefundenen Produkt verwies das Mindesthaltbarkeitsdatum auf ein mit "24.8.2003" datiertes Verbrauchsdatum. Die Frist war somit unrichtig deklariert, was eine Falschbezeichnung nach §8 litf LMG darstellt, weswegen der Beschuldigte bestraft worden ist. Diese Bestrafung schloss aber eine zusätzliche Bestrafung nach § 9 Abs 2 LMKV aus, da im vorliegenden Fall durch die Bestrafung nach § 8 lit f LMG der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wurde.