Dem Berufungsvorbringen lässt sich zusammenfassend entnehmen, dass die erstinstanzliche Behörde zu Unrecht von der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO (Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder darüber oder Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber) ausgegangen sei, diese Grenzwerte seien zum Lenkzeitpunkt nicht erreicht oder überschritten worden, zumal der von der Berufungswerberin konsumierte Alkohol ? zwei bis ca. 03.45 Uhr konsumierte Obstler ? zum Zeitpunkt der Alkomatmessungen noch nicht zur Gänze resorbiert worden sei. Unter Anwendung des Konversionsfaktors 1 zu 1.700 wurde vom gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. P. P. das Alkomatmessergebnis vom 15.01.2006 um 04.16 Uhr (0,50 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft) als einer Blutalkoholkonzentration von 0,85 Promille entsprechend beurteilt und unter Berücksichtigung der noch nicht abgeschlossenen Resorption zusammenfassend die Ansicht vertreten, dass die Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit deutlich unter 0,8 Promille und nicht ausschließbar um 0,5 Promille gelegen waren.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Beschuldigten gegen ein (mittels Alkomat gewonnenes) Messergebnis betreffend den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nur das Beweismittel der Blutuntersuchung offen steht, der Beschuldigte aber den Beweis einer relevanten Veränderung des Blut- bzw. Atemalkoholgehaltes zwischen dem Lenken einerseits und dem Messzeitpunkt andererseits ? ohne Beweismittelbeschränkung ? durch jedes Beweismittel erbringen kann. Mit dem vorgelegten gerichtsmedizinischen Gutachten ist jedoch für die Berufungswerberin nichts gewonnen. Aus § 5 Abs 1 StVO 1960 ergibt sich nämlich, dass einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l entspricht. Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof abgeleitet, dass die Umrechnung eines bestimmten Blutalkoholgehaltes in den betreffenden Wert als Atemalkoholgehalt mit dem Faktor 2 zu 1 vorzunehmen ist (vgl. VwGH 2001/03/0174 vom 29.01.2003). Derart gehen somit die Annahmen im beigebrachten gerichtsmedizinischen Gutachten sowie die Ausführungen in der Berufung, die Behörde hätte einen Umrechnungsschlüssel von 1,7 zu 1 heranzuziehen gehabt, ins Leere. Die Schlussfolgerungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis, dass bei der Berufungswerberin ein Alkoholisierungsgrad über 0,40 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft vorgelegen war, sind somit nachvollziehbar und ist in diesem Zusammenhang weiters beachtlich, dass das von der Berufungswerberin im Verwaltungsverfahren beigebrachte gerichtsmedizinische Gutachten sich mit der Frage der Anflutungsphase bzw. einer dadurch bedingten relativen Fahruntüchtigkeit überhaupt nicht auseinandergesetzt hat, weshalb dessen Schlussfolgerungen im Hinblick auf den zum Lenkzeitpunkt erst zum Teil resorpierten Alkohol unter Berücksichtigung der Trinkverantwortung der Berufungswerberin jedenfalls zu relativieren waren.