Die von § 66 Abs 2 AVG gestellte Frage, ob zur Ermittlung des Sachverhalts die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich ist, nach dem Ermessen des Unabhängigen Verwaltungssenats zu entscheiden.
Es entspricht der verfassungsrechtlichen Kontrollfunktion des Unabhängigen Verwaltungssenates das im Rahmen des § 66 Abs 2 AVG hand zuhabende Ermessen möglichst so auszuüben, dass tunlichst nicht der Unabhängige Verwaltungssenat anstelle der ersten Instanz das Verwaltungsverfahren von Grund auf führt. Ist daher der maßgebliche Sachverhalt des Verfahrens im Wesentlichen erst festzustellen, wird die verfassungskonforme Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs 2 AVG regelmäßig ergeben, dass die weitere Fortführung des Verfahrens durch die erste Instanz zu erfolgen hat.