Die Erstinstanz hat einen Verstoß gegen § 15 Abs 3 AWG 2002 zunächst darin erkannt, dass der Berufungswerber auf GstNr 2184/1 KG H. H. gelagert hat.
Dieser Vorwurf kann nicht aufrechterhalten werden.
Bei den in Rede stehenden Holzsteigen hat es sich nämlich auch nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht um Abfälle iSd § 2 Abs 1 AWG 2002 gehandelt.
Der Berufungswerber hat glaubhaft ausgeführt, dass diese Holzsteigen am betreffenden Ort lediglich zwischengelagert worden sind und diese wiederum als Transportbehältnisse oder als Behältnisse für die Aufzucht von Pflanzen in der landwirtschaftlichen Gärtnerei des Berufungswerbers Verwendung finden sollen. Die Richtigkeit dieser Behauptung wird auch durch die vorliegenden Lichtbilder belegt. Diese lassen nämlich erkennen, dass die Holzsteigen offenbar keine Beschädigungen aufweisen. Auch die Art der Lagerung (geordnete Aufschlichtung) lässt darauf schließen, dass die Holzsteigen wiederum verwendet werden sollen.
Damit kommt der subjektive Abfallbegriff gegenständlich nicht zum Tragen, weil es an der Entledigungsabsicht fehlt.
Die Holzsteigen können aber auch nicht als Abfälle im objektiven Sinn qualifiziert werden. Hier ist auf § 2 Abs 3 AWG 2002 zu verweisen. Die betreffenden Holzsteigen sind zwar nicht neu im Sinne der Z 1 dieser Bestimmung, weil darunter nur solche Sachen zu verstehen sind, die noch nie bestimmungsgemäß verwendet worden sind, allerdings ist aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers davon auszugehen, dass die Holzsteigen nach wie vor in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen und daher Z 2 der zitierten Bestimmung Anwendung findet.