Bei verständiger, dem Sachlichkeitsgebot der Bundesverfassung verpflichteter Auslegung kann die Genehmigungsfiktion des § 74 Abs. 6 GewO 1994 ? insbesondere vor dem Hintergrund des Vorbildes ?Bergbauanlage? ? nur so verstanden werden, dass aus Gründen der administrativen Erleichterung und Kostenersparnis eine Anlagengenehmigung, die bereits im Wesentlichen die nach dem Betriebsanlagenrecht zu berücksichtigenden Schutzinteressen bedacht hat, trotz Wechsels der Anlage in das Anlagenregime des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes weiterhin ausreicht, weil eben den Schutzinteressen der Gewerbeordnung ohnedies durch die alte Genehmigung ausreichend Rechnung getragen wurde. Hingegen kann dem Gesetzgeber vernünftigerweise nicht unterstellt werden, er habe eine neue Beeinträchtigung der Schutzinteressen des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes durch Ausweitung des Betriebes einer bisher nicht dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht unterliegen Anlage zulassen und in dieser Weise die Inhaber solcher ?übergleitender? Anlagen im Vergleich zu sonstigen Betriebsausweitungen unsachlich privilegieren wollen. In der Tat wäre es nicht einleuchtend, wenn beispielsweise durch Ausweitung einer vormals als Buschenschank betriebenen Anlage in ein regionales Diskothekenzentrum auf Grund der Genehmigungsfiktion des § 74 Abs. 6 GewO 1994 die Rechtmäßigkeit des nunmehr ?plötzlich aufgetauchten? Diskothekenbetriebes anzunehmen wäre.