Auf Grund der Unterfertigung der Niederschrift durch ihren bevollmächtigten Vertreter hat die Berufungswerberin die entsprechenden Textpassagen in der Niederschrift zu ihrer eigenen Erklärung gemacht und ist diese Erklärung daher maßgebend im Verfahren. Es ist unbeachtlich, wenn die Berufungswerberin ausführt, ihr Vertreter habe den Text der Niederschrift nicht gründlich gelesen oder anders verstanden.
Freilich kann eine Erklärung im Laufe eines Verfahrens abgeändert werden, so lange noch kein rechtskräftiger Bescheid ergangen ist. Das Berufungsvorbringen ist als solche Änderung der Erklärung, also Änderung des Genehmigungsansuchens durch die Berufungswerberin anzusehen. Solche Änderungen dürfen nach § 13 Abs 8 AVG die sachliche Zuständigkeit der Behörden nicht berühren. Denn durch Änderungen des Antrags soll die verfassungsrechtlich vorgegebene Aufgabenverteilung zwischen der ersten Instanz als Genehmigungsbehörde und dem UVS als die Genehmigungsbehörde kontrollierender Berufungsbehörde nicht beseitigt werden. Änderungen des Genehmigungsansuchens sind daher nur insoweit zulässig, als sich das geänderte Ansuchen im Verhältnis zum ursprünglichen Ansuchen nicht als ein wesentliches verändertes Projekt darstellt. Eine solche, das Wesen der Sache abändernde Veränderung des Projektes wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn durch die Projektsänderung wesentliche Schutzinteressen des Genehmigungsverfahrens beeinträchtigt werden könnten, die vor der Abänderung nicht der Gefahr einer solchen Beeinträchtigung ausgesetzt waren. Durch die im Berufungsvorbringen vorgenommene Änderung des Genehmigungsansuchens sind mittlerweile die Belange des Arbeitnehmerschutzes zusätzlich als Verfahrensthema hinzugekommen. Es liegt daher eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes des Verfahrens vor. Wären diese Änderungen im Berufungsverfahren möglich, würde der UVS nicht mehr als kontrollierende Berufungsinstanz sondern de facto als Erstbehörde tätig werden. Der Berufungswerberin würde durch ihre unbedachte Abgabe von Erklärungen bzw deren nachträgliche Änderung die Funktionsverteilung zwischen Bezirkshauptmannschaft als Genehmigungsbehörde und UVS als bundesverfassungsrechtlicher Kontrollbehörde und Gericht im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention beseitigen. Bereits diese Änderung ist daher als unzulässig im Sinne der oben stehenden Ausführungen anzusehen.
Auch ein zeitlich uneingeschränkter Betrieb der Betriebsanlage würde einen nach Umfang wie auch der Art nach (Nachtzeit!) anders geartete, mögliche Beeinträchtigung der nach § 74 Abs 2 GewO in Betriebsanlagen maßgeblichen Nachbarschutzinteressen (etwa Schutz vor Lärm) ergeben. Die mit einem völligen Verzicht auf Betriebszeiteneinschränkungen verbundene Änderung des Genehmigungsansuchens würde daher zu einer wesentlich anders gearteten, möglichen Beeinträchtigung zentraler Schutzinteressen des Betriebsanlagenrechts führen und ist daher als die Sache des Berufungsverfahrens überschreitende Änderung des Genehmigungsansuchens anzusehen.