Die Feststellungen bezüglich des Gesamtgewichtes ergeben sich ebenfalls aus der vorangeführten Anzeige samt ergänzend eingeholtem Wägeschein, weiters aufgrund der bei der Behörde vorhandenen Eichscheine für die zur Gewichtsermittlung verwendete Waage, aufgrund des ergänzend vorgelegten Ergebnisses der Verwiegung des Sattelkraftfahrzeuges am Folgetag auf der Waage der Raiffeisengenossenschaft Osttirol, aufgrund der durch die Berufungsbehörde eingeholten meteorologischen Auskunft und aufgrund der Angaben des Meldungslegers bei seiner zeugenschaftlichen Befragung in der Berufungsverhandlung am 09.10.2006. Die Eichscheine belegen, dass die zur Gesamtgewichtsermittlung am 31.01.2006 verwendete Waage im Zeitpunkt der Verwiegung gültig geeicht war. Damit ist nach Ansicht der Berufungsbehörde das ordnungsgemäße Funktionieren der Waage bei der betreffenden Verwiegung bestätigt, zumal vom Berufungswerber keine Umstände aufgezeigt wurden, die begründete Zweifel an der Funktionsfähigkeit derselben erwecken konnten. Wenn in der Berufung behauptet wird, die Verwiegung sei außerhalb des in den Verwendungsbestimmungen der Waage vorgesehenen Temperaturbereiches erfolgt, ist diese Behauptung unzutreffend. Wie sich nämlich aus der Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) vom 18.09.2006 ergibt, hat die Außentemperatur bei der Verwiegung zwischen -7 Grad C und -8 Grad C betragen, also nicht außerhalb des vom Berufungswerber bezogenen Temperaturbereiches gelegen. Für die Berufungsbehörde haben sich keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft der ZAMG ergeben. Die betreffende Stelle bzw die dort beschäftigten Bediensteten sind zweifelsfrei befähigt, unter Einsatz ihres Fachwissens aus vorhandenen Messdaten für Lienz Rückschlüsse auf die Temperaturverhältnisse in der im selben Talkessel gelegenen Nachbargemeinde Leisach zu ziehen. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis, dass eine Überprüfung der Temperatur durch die Kontrollbeamten erfolgen müsse und eine nachträgliche Schätzung durch die ZAMG unzulässig sei. Das AVG bzw VStG kennen grundsätzlich keine Beschränkung der Beweismittel. Dass gegenständlich eine Überladung vorgelegen hat, wird schließlich durch das Ergebnis der am Folgetag erfolgten Verwiegung auf der Waage der Raiffeisengenossenschaft Osttirol belegt. Diese Verwiegung zeigt ebenfalls, dass eine deutliche Überladung vorgelegen hat.