Mit der Bestrafung von Übertretungen nach § 66 StVO iVm § 1 Abs 1 Z 3 und 4 Fahrradverordnung, wonach bei einem bei Dunkelheit gelenkten Fahrrad das Vorderlicht und das Rücklicht funktionslos waren, ist der Straftatbestand nach § 60 Abs 3 StVO, wonach das gelenkte Fahrzeug bei Dunkelheit nicht beleuchtet war und weder das Rücklicht, noch das Vorderlicht eingeschaltet waren, konsumiert. Beide vorgeworfenen Delikte sind gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet.