Nach § 5 Z 5 Trinkwasserverordnung (TWV) hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, soweit bei Untersuchungen des Wassers die Nichteinhaltung der mikrobiologischen oder chemischen Anforderungen gemäß Anhang I Teil A und B festgestellt wurde, unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des Wassers zu ergreifen. Der Landeshauptmann hat nach § 39 Abs 1 LMSVG bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschreibungen die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Es entspricht daher nicht den genannten Bestimmungen, wenn der Landeshauptmann eine Entkeimungsanlage nach § 39 Abs 1 LMSVG wegen lange zurückliegender Prüfberichte über unzulässige Keimbelastungen des Trinkwassers vorschreibt, jedoch das letzte Untersuchungsergebnis, nach dem das Trinkwasser wieder unbedenklich war, außer Betracht lässt. Hat der letzte Prüfbericht ein für den Betreiber günstiges Ergebnis erbracht, liegt kein Verstoß gegen eine lebensmittelrechtliche Vorschrift im Sinne des § 39 LMSVG mehr vor. Auch die TWV ermächtigte die Behörde nicht, die Entkeimungsanlage trotz des positiven Prüfberichtes vorzuschreiben und die Aufhebung der Vorschreibung von einem weiteren positiven Wasseruntersuchungsbefund abhängig zu machen. So regelt die TWV im Anhang II nur die Probenhäufigkeit.