Der angefochtene Bescheid lässt im Wesentlichen zwei rechtliche Argumente erkennen.
Zunächst vertritt die Erstinstanz offenkundig die Rechtsauffassung, dass die mehreren angezeigten Einzelmaßnahmen als einheitliches Änderungsvorhaben zu qualifizieren sind und für alle Maßnahmen daher nur ein einheitliches Verfahren durchzuführen ist.
Darauf aufbauend ist die Erstinstanz zur Auffassung gelangt, dass wegen der baurechtlichen Genehmigungspflicht einzelner Maßnahmen gemäß § 37 Abs 3 Z 5 AWG 2002 zumindest das vereinfachte Genehmigungsverfahren zur Anwendung kommt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die in der Bescheidbegründung aufgelisteten, nach Rechtsansicht der Erstinstanz baubewilligungspflichtigen Maßnahmen nicht alle in der verfahrensgegenständlichen Anzeige aufgeführt sind. Das Bürogebäude ist zwar im Lageplan ersichtlich gemacht. In der Auflistung der einzelnen angezeigten Maßnahmen scheint dieser Anlagenteil indes nicht auf.
Diese von der Erstinstanz vertretenen Rechtsmeinungen können seitens der Berufungsbehörde nicht vorbehaltslos geteilt werden, und zwar aus nachstehenden Erwägungen:
Die Berufungswerberin hat in einem Schriftsatz mehrere Änderungsmaßnahmen angezeigt. Es stellt sich daher die Frage, ob diese mehreren Maßnahmen rechtlich gesondert beurteilt werden können oder diese tatsächlich als einheitliches Vorhaben anzusehen und damit ? wie von der Erstinstanz vertreten - ua in verfahrensrechtlicher Hinsicht als Einheit zu behandeln sind. Die Erstinstanz hat nicht dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen sie von einem als Einheit zu behandelnden Vorhaben ausgegangen ist. Eine Untrennbarkeit könnte sich aus dem Parteiwillen ergeben. Wenn die Antragstellerin erklärt, dass sie die mehreren Maßnahmen nur in ihrer Gesamtheit verwirklichen will, wäre jedenfalls von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen.
Ebenfalls wäre nach Ansicht der Berufungsbehörde eine Untrennbarkeit von dem AWG-Regime unterliegenden Maßnahmen dann anzunehmen, wenn diese (verfahrens)technisch eine Einheit bilden, sich die Maßnahmen also wechselseitig bedingen, dh einzelne Maßnahmen die Verwirklichung anderer zur Voraussetzung haben.
Schließlich könnte sich eine Untrennbarkeit aber auch in rechtlicher Hinsicht ergeben. Wenn etwa mehrere dem AWG-Regime unterliegende Maßnahmen aufgrund der damit insgesamt, also wegen des Summeneffektes, verbundenen Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt die Erheblichkeitsschwelle des § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 überschreiten würden, wären diese nach Rechtsmeinung der Berufungsbehörde in verfahrensrechtlicher Hinsicht ebenfalls als ein Vorhaben, nämlich als genehmigungspflichtige wesentliche Änderung nach § 37 Abs 1 AWG 2002, zu behandeln.
Das durch die Erstinstanz durchgeführte Ermittlungsverfahren reicht aber nicht aus, um beurteilen zu können, ob die mehreren angezeigten Maßnahmen tatsächlich als einheitliches Vorhaben zu qualifizieren sind. So wurde etwa keine diesbezügliche Klarstellung durch die Antragstellerin herbeigeführt und wurde auch nicht unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen geklärt, ob die mehreren Maßnahmen eine technische Einheit bilden, und wenn ja, welche. Es wurde auch nicht durch Einholung entsprechender Sachverständigenäußerungen erhoben, ob die mehreren Maßnahmen insgesamt erhebliche Auswirkungen iSd § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 nach sich ziehen.
Damit erweist sich das Ermittlungsverfahren bereits aus diesem Grund jedenfalls als mangelhaft.