Die auf § 37a Abs 3 VStG gestützte vorläufige Beschlagnahme von verwertbaren Sachen wegen Nichterlags eines zuvor aus vorläufige Sicherheit festgesetzten Geldbetrages setzt unter anderem voraus, dass der Täter auf frischer Tat betreten wurde. Im gegenständlichen Fall war daher die vorläufige Beschlagnahme eines Feldstechers wegen Nichterlags der geforderten vorläufigen Sicherheitsleistung rechtswidrig, da der Beschwerdeführer, der im Verdacht der Begehung von Übertretungen gemäß § 4 Abs 1 lit a und § 4 Abs 5 StVO stand, nicht auf frischer Tat betreten wurde, sondern das Einschreiten der Polizeiorgane auf eine vor 3 Tagen erstattete Privatanzeige zurückgeht.
Der Aufforderung der Polizeiorgane, zwecks Erklärung des Sachverhalts im Zusammenhang mit dem Verdacht der Fahrerflucht zur Nahe gelegenen Polizeiinspektion mitzukommen, wurde freiwillig entsprochen, sodass keine Maßnahme unmittelbar Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt, sodass sich die Beschwerde, soweit eine rechtswidrige Einschränkung der persönlichen Freiheit geltend gemacht wurde, als unzulässig zurückzuweisen war.
Ein Verstoß gegen Art 3 EMRK liegt nicht vor, da die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung, dass ein Polizeiorgan mit gezogener Dienstwaffe angedroht habe, er werde ihren Hund erschießen, wenn der Beschwerdeführer nicht bald zur Polizeiinspektion zurückkehre (und den als vorläufige Sicherheitsleistung geforderten Betrag erlege), in den Sachverhaltsfeststellungen keine Deckung findet, darin, dass ein Polizeiorgan aufgrund von Verständigungsschwierigkeit mit der Waffe demonstrierte, dass die Seitenscheibe des PKWs des Ehegatten der Beschwerdeführerin eingeschlagen werden könnte, wenn der den Schlüssel besitzende Ehegatte nicht bald zur Polizeiinspektion zurückkehre, um den aus einem völlig überhitzten Auto befindlichen Hund der Beschwerdeführerin zu befreien, stellt keinen Verstoß gegen Art 3 EMRK dar.