Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind schriftliche und mündliche Anbringen grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren; ebenso wie bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach § 13 Abs 3 AVG vorgegangen werden (VwGH 23.02.2000, 2000/12/0026). Nichts anderes kann auch für Anbringen gelten, die in wesentlichen Teilen (Auszüge aus EGMR-Urteilen in englischer Sprache, die sich über 14 Seiten erstrecken) nicht in deutscher Sprache formuliert sind. Im gegenständlichen Mehrparteienverfahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Rechtsprechung des EGMR auch den anderen Parteien bekannt ist. Es ist daher unerlässlich, dass das gesamte Anbringen in deutscher Sprache verfasst wird.