Im Verfahren zur Gewährung von Sozialhilfe hat der Ersatzpflichtige nach § 28 Z 2 Stmk SHG (im konkreten Fall der Vater des Hilfeempfängers) keine Parteistellung. Die Rechtskraft des Gewährungsbescheides steht daher nicht einer Berücksichtigung von Einwendungen des Ersatzpflichtigen gegen die Berechtigung der Gewährung von Sozialhilfeleistungen in dem die Ersatzpflicht betreffenden Verfahren entgegen (siehe dazu Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht 1989, 525). Somit geht es nicht zu Lasten des Ersatzpflichtigen nach § 28 Z 2 Stmk SHG, wenn der Antrag des Hilfeempfängers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension lediglich deshalb abgelehnt wurde, weil der Hilfeempfänger zur ärztlichen Untersuchung nicht erschien. Bereits im Verfahren zur Gewährung von Sozialhilfe ist zu prüfen und zu berücksichtigen, ob ein Hilfeempfänger Anspruch auf eine eigene Pension hat und somit seinen Lebensbedarf aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Die Erstbehörde hätte daher bei der Beurteilung der Ersatzpflicht des unterhaltspflichtigen Vaters des Hilfeempfängers davon ausgehen müssen, dass der Hilfeempfänger die ärztliche Untersuchung nachholt, was noch möglich gewesen wäre, da die Klagefrist gegen den ablehnenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt noch nicht abgelaufen war.