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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §69;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2001/02/0034Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Verlassenschaft nach B, Alleinerbe G, 2. des H in H und 3. der I in H, alle vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, der gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg I. vom 17. November 2000, Zl. 3-1-25/96/K4, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens in Angelegenheit Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, und II. vom 4. Dezember 2000, Zl. 3-I-46/00/K4, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Vorarlberger GVG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem zu Z. I zitierten angefochtenen Bescheid vom 17. November 2000 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Erwerbs eines näher bezeichneten landwirtschaftlichen Grundstücks in Vorarlberg als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung dieses angefochtenen Bescheides wird insbesondere ausgeführt, der Wiederaufnahmeantrag sei erst nach Ablauf der in § 69 Abs. 2 AVG genannten 3-Jahresfrist gestellt worden, weshalb der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückzuweisen sei.
Die Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend eine rechtskräftig gewordene Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Erwerbs von landwirtschaftlichen Grundstücken entzieht sich einem der Aufschiebung zugänglichen Vollzug, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war.
Mit dem zu Z. II zitierten angefochtenen Bescheid vom 4. Dezember 2000 wurde die Berufung der Beschwerdeführer in einer Angelegenheit nach dem Vorarlberger Grundverkehrsgesetz (kurz: VGVG) als unzulässig zurückgewiesen, zumal den Beschwerdeführern nach Ansicht der belangten Behörde insbesondere ein Recht auf Erhebung einer Berufung fehlt. Die Berufung der Beschwerdeführer richtete sich gegen einen Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 17. Februar 2000, mit dem zwei näher genannten Personen, die nicht ident mit den Beschwerdeführern sind, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der im Eigentum der Rechtsvorgängerin der erstbeschwerdeführenden Partei stehenden und in der Folge zwangsversteigerten Grundstücke erteilt wurde.
Im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen die beschwerdeführenden Parteien u.a. aus, ihre Interessen "an der Herstellung des Rechtszustandes" würden "allfällige konträre private Interessen offenkundig" überwiegen. Würde dieser Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, "könnte das Ergebnis des Zwangsversteigerungsverfahrens durchgeführt und dann ein unwiederbringlicher Schaden für die Beschwerdeführer hervorgerufen werden". In der Folge schildern die Beschwerdeführer, welche Rechtsmittel sie gegen die verschiedenen gerichtsanhängigen Entscheidungen ergriffen haben.
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 29 Abs. 2 VGVG das Rechtsgeschäft u.a. im Falle der Versagung der (grundverkehrsbehördlichen) Genehmigung rückwirken unwirksam wird. Im Hinblick auf die Rechtskraft des Bescheides, mit dem der zweitund drittbeschwerdeführenden Partei, die seinerzeit diese Grundstücke erwerben wollten, versagt worden war (siehe Punkt I), gelingt es diesen nicht darzulegen, dass mit dem Vollzug des zu Punkt II angefochtenen Bescheides für sie noch ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein konnte.
Aber auch die erstbeschwerdeführende Partei vermag einen solchen Nachteil nicht aufzuzeigen, zumal es ihr erkennbar um die Verhinderung der Folgen der Zwangsversteigerung der Grundstücke selbst geht und ihr hiefür bereits im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens entsprechende Rechtsmittel zustehen. Es war daher auch diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19. September 2001
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001020033.A00Im RIS seit
27.11.2001