RS UVS Steiermark 2006/12/11 30.5-90/2005

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Veröffentlicht am 11.12.2006
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Rechtssatz

Nach § 19 Abs 1 Stmk FPolG besteht in Gebäuden ein generelles Verbot der Lagerung brandgefährlicher Stoffe nur in Stiegenhäusern, Zu- und Durchgängen und in offenen Dachräumen sowie im Nahbereich von Rauchfängen und Feuerstätten. In anderen Bereichen eines Gebäudes sind brandgefährliche Abfälle gemäß § 19 Abs 2 Stmk FPolG brandsicher zu lagern. Enthält somit die Tatumschreibung einer unzulässigen Lagerung brandgefährlicher Abfälle keinen Hinweis auf einen Ort im Gebäude, in dem nach § 19 Abs 1 FPolG ein generelleres Lagerungsverbot besteht, stützt sie sich nicht auf diese Bestimmung, sondern kann sich nur auf das Gebot der brandsicheren Lagerung nach § 19 Abs 2 Stmk FPolG beziehen. Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des § 19 Abs 2 FPolG ist eine nähere Begründung, warum es sich im konkreten Fall um keine brandsichere Lagerung gehandelt habe. In der Berufung wurde eingewendet, dass die Lagerung der brennbaren Stoffe stets in den hiefür vorgesehenen Behältern (Originalkanistern etc) vorgenommen worden sei. In diesem Sinne war der bloße Vorhalt, dass bestimmte brandgefährliche Stoffe "im Tiefparterre bzw Keller eines Gebäudes so gelagert bzw verwahrt wurden, dass dadurch die vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes nicht vermieden wurde", zu wenig konkret. Eine Feststellung, wonach die leicht entflammbaren Flüssigkeiten in einem Lagerraum aufbewahrt worden seien, der im Gebäude als Aufschließungsgang ohne brandschutz- und sicherheitstechnische Ausstattung diente und somit vom generellen Lagerungsverbot nach § 19 Abs 1 FPolG erfasst gewesen wäre, gab es nicht.

Schlagworte
Brandgefahr Lagerung Brandsicherheit Konkretisierung Ort Art
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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