Die Anlegung der Handfesseln nach dem Einsatz von Pfefferspray stand in krassem Widerspruch zu Artikel 3 EMRK und stellte daher eine erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers dar. So wurden die vorne angelegten Handfesseln sogar noch bei der Behandlung des Beschwerdeführers in der Augenklinik und Hautklinik belassen, obwohl der Beschwerdeführer nach Einsatz des Pfeffersprays vor Schmerzen schrie und im offenkundigen Zustand der Blindheit keinen wie immer gearteten Widerstand gegen die gesamte weitere Amtshandlung leistete. Es grenzt an Polemik, wenn eine solche Vorgangsweise damit begründet wird, dass der Beschwerdeführer vor dem Einsatz des Pfeffersprays ein renitentes Verhalten zeigte und zu befürchten gewesen wäre, dass er "wiederum gewalttätig wird, wenn die durch den Waffengebrauch (den Pfefferspray) herbeigeführte Beeinträchtigung seine Wirkung verliert". Diese Argumentation übersah, dass den schmächtig gebauten Beschwerdeführer ständig einige Sicherheitsorgane begleiteten und keinerlei Gründe vorlagen, wonach ein derart aggressives Verhalten zu befürchten war. Dass der Beschwerdeführer eine derartige Behandlung als "beschämend" empfand, ist nachvollziehbar, denn sie bringt eine die Menschenwürde beeinträchtigende "gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person" zum Ausdruck (VfSlg 10661/1985; 10848, 11095, 11.170/1986; 11327/1987; 11687/1988; 12271/1990 und andere)