Der Unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass kein lebensgefährdender Waffengebrauch vorlag, sondern vielmehr zwei Schreckschüsse senkrecht in die Luft abgegeben wurden, um einen psychischen Zwang zu erzeugen um den flüchtenden Mopedlenker zum Anhalten zu zwingen. Der Schusswaffengebrauch lässt sich mit den Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes in Einklang bringen. Der Beschwerdeführer missachtete nach der Messung einer überhöhten Geschwindigkeit das Anhaltezeichen eines Polizeibeamten und vereitelte somit eine rechtmäßige Amtshandlung. Der Beschwerdeführer beging vor den Augen der Polizisten mehrere Verwaltungsübertretungen und setzte ein massives Fluchtverhalten, wobei sich auch der Verdacht der Begehung gerichtlich strafbarer Delikte ergab, sodass sich der Beschwerdeführer, der einen Vollvisierhelm trug und dessen Identität den Polizisten nicht bekannt war, der Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme entzog. Die Abgabe zweier Schreckschüsse entsprach auch dem im § 4 Waffengebrauchsgesetz zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Verfolgung des zum Vorfallszeitpunkt 16jährigen Beschwerdeführers, der mit einer Größe von 1,85 m und einem Gewicht von ca. 80 kg die Statur eines Erwachsenen aufwies, erfolgte unter Einsatz von Blaulicht und Folgetonhorn sowie unter Angaben von Zurufen ?Stehen bleiben, Polizei!? über eine Strecke von ca. 900 m, wobei der Beschwerdeführer gegen Ende der Verfolgungsfahrt mit dem geländegängigen Motorfahrrad zunächst eine gemähte und dann eine ungemähte Wiese befuhr. Auf letzterer hätte für den Beschwerdeführer auch die Gefahr bestanden, gegen auf der Wiese befindliche nicht von vorne herein erkennbare Begrenzungspflöcke zu stoßen und dadurch zu Sturz zu kommen. Weiters war auch die Gefahr gegeben, durch eine Fortsetzung der Flucht im Falle der Rückkehr auf die Bundesstraße in einen Unfall allenfalls mit einem anderen Verkehrsteilnehmer verwickelt zu werden. Es bestand auf Grund der Verdachtslage, aber auch im Hinblick auf die gegebenen Gefahren ein erhebliche s Interesse, den Beschwerdeführer zum Anhalten zu bringen, wobei vor der Schussabgabe alle für eine Anhaltung zur Verfügung stehenden bzw. geeignet erscheinenden Mittel ausgeschöpft wurden. Die Abgabe zweier Schreckschüsse lässt sich auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 29 Sicherheitspolizeigesetz in Einklang bringen. Der Schusswaffengebrauch war Maßhaltens und nicht unverhältnismäßig, zumal die Schüsse auf einem freien Feld senkrecht in die Luft abgegeben wurden, um den Beschwerdeführer zum Anhalten zu bewegen, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers und seines Begleiters oder anderer Person durch die Projektile geradezu ausgeschlossen war. Eine Verletzung von Artikel 3 EMRK (Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung) konnte nicht festgestellt werden. die Durchführung einer Leibesvisitation war vor dem Hintergrund von § 3 Richtlinien-Verordnung im Hinblick auf die Eigensicherung sowie unter Bedachtnahme auf das vorangegangene Verhalten des Beschwerdeführers zulässig. Dass der Beschwerdeführer hiebei durch die Polizisten mit dem Knie fixiert und kurz lediglich oberflächlich durchsucht wurde, stellt sich auch nicht als erniedrigende Behandlung dar.