Gemäß § 23 Abs 1 Z 2 des Güterbeforderungsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Unternehmer ua dem § 6 Abs 1 oder 2 zuwiderhandelt. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschuldigten offensichtlich das Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des § 6 Abs 1 erster Satz des Güterbeförderungsgesetzes nicht als Vertreter des Unternehmers, sondern als Vertreter der Zulassungsbesitzerin zur Last gelegt. Bei der Qualifikation "als Unternehmer" handelt es sich im gegenständlichen Zusammenhang um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal.