RS UVS Vorarlberg 2006/12/29 1-548/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.12.2006
beobachten
merken
Beachte
VwGH 22.11.2005, 2003/03/0041 Rechtssatz

Gemäß § 23 Abs 1 Z 2  des Güterbeforderungsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Unternehmer  ua  dem § 6 Abs 1 oder 2 zuwiderhandelt. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschuldigten offensichtlich das Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des § 6 Abs 1 erster Satz des Güterbeförderungsgesetzes nicht als Vertreter des Unternehmers, sondern als Vertreter der Zulassungsbesitzerin zur Last gelegt. Bei der Qualifikation "als Unternehmer" handelt es sich im gegenständlichen Zusammenhang um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten