Die Weigerung eines Jugendlichen, im Bereiche einer Sportveranstaltung mit verstärkten Polizeikontrollen, eine Bank zu verlassen, zu der er nach einer nicht gerechtfertigen Wegweisung essend zurückgekehrt war, rechtfertigt noch keine förmliche Identitätsfeststellung und schon gar nicht das Anlegen von Handfesseln zur Festnahme. Die Beweggründe des Beamten, sofort Stärke zu zeigen und die drastischen Mittel der Festnahme und Fesselung der Hände am Rücken einzusetzen (so war der Beamte bei einem ähnlichen Fall verletzt worden und gab es teils wüste Beschimpfungen durch andere Jugendliche), änderten nichts daran, dass diese Vorgangsweise gegenüber dem Beschwerdeführer, der keinen Widerstand leistete und überdies durch die Fesselung Schmerzen erlitt, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung entgegen Art 3 EMRK war.