TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/19 99/09/0269

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2001
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z3 litb;
AuslBG §4 Abs6 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Petrusgasse 2/15, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien von 22. November 1999, Zl. 10/13113/192.1614/1999, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 5. Oktober 1999 beim Arbeitsmarktservice Metall-Chemie die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den jugoslawischen Staatsangehörigen P für die berufliche Tätigkeit als KFZ-Mechaniker für Sport- und Exklusivfahrzeuge. Als spezielle Kenntnisse oder Ausbildung seien "Kenntnisse auf Maserati, Porsche, BMW" erforderlich. Eine Bescheinigung über die absolvierte Ausbildung des beantragten Ausländers zum KFZ-Mechaniker war dem Antrag angeschlossen.

Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Metall-Chemie mit Bescheid vom 20. Oktober 1999 gemäß § 4 Abs. 3 Z. 4 und § 4 Abs. 7 AuslBG ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er machte darin - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch relevant - geltend, der beantragte Ausländer sei eine außerordentliche Spitzenkraft auf dem Gebiet der Betreuung von Rennwagen; er kenne den beantragten Ausländer privat, weil er ihn bei Autorennen begleitet habe. Was der beantragte Ausländer bei diesen Autorennen geleistet habe, habe er "noch bei vielen anderen Mechanikern nicht gesehen". Der Ausländer habe immer Zeit und wisse Bescheid, ihn brauche er "an seiner Seite", weil dies für ihn als Unternehmer, für seine Firma, seine Kunden von Vorteil sei. Mit der beantragten Arbeitskraft könne er ein Reparaturservice und eine Präzisionsarbeit für verschiedene Sportwagen bieten, die ihresgleichen suchen könnten.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 1999 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei festgestellt worden, dass die beantragte Arbeitskraft jedenfalls nicht zu den "Gruppen 3-1 der" in § 4b AuslBG angeführten Reihung gehöre. Derzeit sei jedoch eine Ersatzkraftstellung durch inländische und ausländische KFZ-Mechaniker möglich, die beim Arbeitsmarktservice in Vermittlungsvormerkung stünden, den Gruppen "3-1" angehörten und somit vorrangig zu vermitteln seien.

Weiters sei die für 1999 mit Verordnung festgesetzte Landeshöchstzahl für Wien mit Stand Ende Oktober 1999 weit überschritten gewesen, weshalb auch auf § 4 Abs. 6 AuslBG Bedacht zu nehmen gewesen sei. Es seien keine Gründe festgestellt worden, durch die einer der in § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG aufgezählten Tatbestände erfüllt würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Beschwerdevorbringen nach durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ausschließlich auf § 4 Abs. 6 AuslBG in Verbindung mit der Verordnung über die Landeshöchstzahl 1999 für Wien gestützt.

Nach dieser Gesetzesbestimmung in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997 darf über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn

1. der Antrag für einen im § 4b Abs. 1 Z 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfassten Ausländer eingebracht wird und

2.

die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

3. a)

der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder

              b)              die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege, notwendig ist oder

              c)              überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder

d)

die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind oder

e)

die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 erfolgen soll.

Liegt auch nur eine Voraussetzung der Z. 1 bis 3 leg. cit. nicht vor, kann eine Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt werden.

Das Vorliegen der Tatbestände nach Abs. 1 und 2 leg. cit. hat die belangte Behörde - zum Vorteil des Beschwerdeführers - ungeprüft gelassen, den Hinderungsgrund vielmehr allein im Nichtvorliegen einer der in Z. 3 lit. a bis e dieser Bestimmung angenommen.

Die Überschreitung der maßgebenden Landeshöchstzahl 1999 wird vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Er behauptet auch nicht, dass der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet habe (lit. a) oder die Tatbestände nach lit. d oder e vorlägen.

Seine Behauptungen lassen sich lediglich unter dem Aspekt der lit. b oder c des § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG sehen.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren auf die besondere Bedeutung der außerordentlich hoch qualifizierten ausländischen Arbeitskraft für seinen Geschäftsbetrieb hingewiesen. Er hat damit aber nicht dargelegt, aus welchem Grund anzunehmen sei, dass die beantragte Arbeitskraft eine "Schlüsselkraft" im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. b AuslBG sei oder öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 3 lit c AuslBG erfordern. Der Beschwerdeführer stellte niemals etwa die Behauptung auf, dass die Beschäftigung des beantragten Ausländers einen Beitrag zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitskräfte leisten könnte.

Auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof lässt der Beschwerdeführer dieses qualifizierte Interesse an einer Beschäftigung des Ausländers unbeantwortet. Mit dem Hinweis auf die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten des beantragten Ausländers auf dem Gebiet der Rennwagenbetreuung vermag er kein gesamtwirtschaftliches oder öffentliches Interesse an dessen Beschäftigung darzulegen. Dass sein Betrieb auf die gesamte Wirtschaft in der Region, in der er betrieben wird, wesentlichen Einfluss habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 12. November 1999, Zl. 98/09/0108, und die darin angegebene Judikatur).

Es war somit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gelangte, dass im Beschwerdefall gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des beantragten Ausländers nicht erfordern und die Voraussetzungen der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG nicht vorgelegen sind.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090269.X00

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten