RS UVS Wien 2007/01/18 06/46/233/2007

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Veröffentlicht am 18.01.2007
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Rechtssatz

Die Behörde darf eine beantragte Teilzahlung nur in einer solchen Höhe und Dauer bewilligen, dass unter Berücksichtigung der Zahlungsfähigkeit des Antragstellers sichergestellt werden kann, dass die ausständigen Geldstrafen noch vor Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist bezahlt werden können.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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