TE Vfgh Erkenntnis 1998/10/15 A13/96

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
B-VG Art137 / Anlaßfall
B-VG Art15a
B-VG Art15a Abs3
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Art31, Art32
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Art48, Art49

Leitsatz

Abweisung der Klage des Bundes gegen Land und Stadt Wien auf Ersatz von Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung der Internationalen Schule in Wien; Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über den geltend gemachten, auf einer Vereinbarung nach Art15a B-VG beruhenden Anspruch; Geltung der Wiener Vertragsrechtskonvention auch für einen im Gefolge der Vereinbarung geschlossenen Vergleich

Spruch

Die Klage wird abgewiesen.

Der Bund ist schuldig, der beklagten Partei, zu Handen ihrer Rechtsvertreter, die mit S 75.810,38 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit der vorliegenden, auf Art137 B-VG gestützten, gegen das Land und die Stadt Wien gerichteten, mit 13. September 1996 datierten Klage macht die (durch die Finanzprokuratur vertretene) klagende Partei "Republik Österreich" (richtig: der Bund) die Forderung auf Bezahlung von bisher trotz Mahnungen unberichtigt gebliebener Grunderwerbskosten samt Anhang geltend, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Internationalen Schule Wien entstanden sind. Die Forderung wird vorrangig auf eine zwischen dem Bund und dem Land Wien am 9. Mai 1979 gemäß Art15a B-VG abgeschlossene Vereinbarung (BGBl. 18/1980; Wiener LGBl. 21/1979) gestützt, "daneben aber auf jeden Rechtsgrund, insbesondere auch auf §1042 ABGB".

Der Bund beantragt das Urteil:

" 'Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 43,351.327,87 zuzüglich 11,5 % Zinsen aus S 29,837.113,-- von 19.9.1991 bis 19.12.1991, 12 % Zinsen von 20.12.1991 bis 16.7.1992, 12,5 % Zinsen von 17.7.1992 bis 14.9.1992, 12,25 % Zinsen vom 15.9.1992 bis 21.10.1992, 12 % Zinsen von 22.10.1992 bis 7.1.1993, 11,875 % Zinsen von 8.1.1993 bis 4.2.1992, 11,5 % Zinsen von 5.2.1993 bis 18.3.1993, 11 % Zinsen von 19.3.1993 bis 29.4.1993, 10,75 % Zinsen von 30.4.1993 bis 12.5.1993, 10,5 % Zinsen von 13.5.1993 bis 27.5.1993, 10,25 % Zinsen von 28.5.1993 bis 1.7.1993, 10 % Zinsen von 2.7.1993 bis 9.9.1993, 9,75 % Zinsen von 10.9.1993 bis 21.10.1993, 9,25 % Zinsen von 22.10.1993 bis 17.2.1994, 9 % Zinsen von 18.2.1994 bis 14.4.1994, 8,75 % Zinsen von 15.4.1994 bis 12.5.1994, 8,5 % Zinsen von 13.5.1994 bis 30.3.1995, 8 % Zinsen von 31.3.1995 bis 24.8.1995, 7,5 % Zinsen von 25.8.1995 bis 14.12.1995, 7 % Zinsen von 15.12.1995 bis 18.4.1996, 6,5 % Zinsen von 19.4.1996 bis 9.7.1996 und 6,5 % Zinsen aus S 43,351.327,87 seit 10.7.1996 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen sowie die Prozeßkosten zu ersetzen',

in eventu mit dem zusätzlichen Ausspruch:

'Der Vergleichsvertrag vom 21.10.1993 ist wegen laesio enormis ex tunc nichtig'

in eventu

'der Vergleichsvertrag vom 21.10.1993 ist wegen Irrtums ex tunc nichtig.' "

2.a) Das Land und die Stadt Wien (vertreten durch Rechtsanwälte) erstatteten eine Gegenschrift. Die beklagte Partei behauptet primär die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites. In der Sache selbst bestreitet sie das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach zur Gänze und wendet insbesondere ein:

-

Die Klagsforderung sei am 2. Jänner 1991 verjährt.

-

Mit einem Vergleich vom 15. September / 7. Oktober / 21. Oktober 1993 zwischen den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Seite der klagenden Partei und dem (zuständigen) Amtsführenden Stadtrat auf Seite der beklagten Partei seien sämtliche allfällige - wenngleich nur noch in Form einer Naturalobligation bestehenden - Forderungen der klagenden Partei endgültig bereinigt und verglichen worden.

Die beklagte Partei beantragt, die Klage wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen, andernfalls die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

b) Am 5. Feber 1998 legte die beklagte Partei die bezughabenden Akten vor.

c) Aufgrund einer an die beklagte Partei mit dem Hinweis auf seine Vorjudikatur (insbesondere VfSlg. 12197/1989, S 361) ergangenen Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes, die Verjährungseinrede näher auszuführen, gaben Land und Stadt Wien mit Schriftsatz vom 19. Mai 1998 (korrigiert mit Schriftsatz vom 3. Juni 1998) folgende Stellungnahme ab und erstatteten nachstehendes ergänzendes Vorbringen:

"I. In umseits bezeichneter Rechtssache erstatten wir zur Frage der Verjährung im Hinblick auf das in dieser Angelegenheit ergangene Erkenntnis vom 03.10.1997, KI-17/97, innerhalb offener Frist nachstehende

S t e l l u n g n a h m e :

Im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis KI-17/97 vertretene Rechtsauffassung, wonach Anspruchsgrundlage der gegenständlichen Klage die Art15a-Vereinbarung ist, woran auch der Vergleich vom 21.10.1993 nichts ändern könne und es sich dabei um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt, sind nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die allgemeinen Bestimmungen des ABGB über die Verjährung weder unmittelbar noch analog anzuwenden.

Dessenungeachtet wird der Einwand der Verjährung als solches aus folgenden Gründen nicht fallengelassen:

1. Auf Art15a B-VG Vereinbarungen sind gem Art15a Abs3 B-VG die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden (vgl Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht 605; Walter/Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechtes8 Rz 852 mwN).

Auf den besonderen völkerrechtlichen Aspekt beim Art15a B-VG-Vertrag hat die bisherige Rechtsprechung betreffend die Verjährungsfrage noch nicht Bedacht genommen.

In der maßgeblichen völkerrechtlichen Literatur wird betont, daß im Völkerrecht die Verjährung als Rechtsinstitut zwar anerkannt ist, es aber keine bestimmten Verjährungsfristen gibt:

-

Berber (Lehrbuch2 III 23) stellt auf die 'Umstände des Einzelfalles' und ihre 'Beurteilung nach Billigkeitsmaßstäben' ab;

-

Seidel-Hohenveldern (Völkerrecht3 Rz 1229) spricht von einem 'angemessen langen' Zeitraum;

-

Dahm (Völkerrecht III 170 ff) verwendet den Terminus 'längere Zeit' und betont die Notwendigkeit einer 'vernünftig zu bestimmenden Zeit'.

Aus diesen Lehrmeinungen folgt zwar, daß die dreijährige Verjährungsfrist des ABGB nicht anzuwenden ist, das Völkerrecht jedoch die Verjährung als solches anerkennt.

2. Die Internationale Schule wurde bereits im Herbst 1984 fertiggestellt und ihrer Bestimmung übergeben und war es der klagenden Partei daher seit spätestens Anfang 1985 möglich, die Höhe der auf uns entfallenden Kosten bekanntzugeben und fälligzustellen. Damit aber ist bis zur klagsweisen Geltendmachung am 13. September 1996 ein Zeitraum von mehr als 11 Jahren verstrichen und die Forderung ungeachtet des Vergleiches auch nach völkerrechtlichen Gesichtspunkten verjährt! Mehr als 10 Jahre sind wohl eine 'angemessen längere und vernünftig zu bestimmende Zeit', der auch keine Billigkeitserwägungen entgegenstehen.

3. Unter Bedachtnahme darauf, daß das grundsätzlich anzuwendende völkerrechtliche Vertragsrecht die Verjährung als Rechtsinstitut anerkennt, erscheint sohin auch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf §7 ABGB ergänzungsweise ein Rückgriff auf die Verjährungsvorschriften des ABGB bzw deren analoge Anwendung zulässig und in der Sache auch geboten, weshalb der Verjährungseinwand aus den dargelegten völkerrechtlichen Gründen zumindest aus anwaltlicher Vorsicht ausdrücklich aufrecht erhalten wird.

II. Im Hinblick auf das Erkenntnis KI-17/97 erstatten wir im übrigen abseits der Verjährungsfrage nachstehendes

w e i t e r e V o r b r i n g e n

1. Dem genannten (in der Kompetenzfrage ergangenen) Erkenntnis vom 03.10.1997 ist lediglich zu entnehmen, daß der Verfassungsgerichtshof die Klagsforderung der Art15a-Vereinbarung als Anspruchsgrundlage zuordnet, weshalb es sich um eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung handelt. Der Gerichtshof läßt jedoch die Frage offen, ob der Vergleich aus dem Jahre 1993 dem öffentlichen Recht oder aber dem Privatrecht zu unterstellen ist.

Der weder von der klagenden Partei noch vom Verfassungsgerichtshof zu negierende Vergleich vom 21.10.1993 wurde lediglich im Korrespondenzweg abgeschlossen, nicht jedoch im Wege eines Vertrages nach Art15a B-VG. Der Vergleich ist daher eine rein privatrechtliche Vereinbarung und der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung von daraus entstehenden Streitigkeiten nicht zuständig. Auch wenn der Gerichtshof im Rahmen der Entscheidung über das gem Art l37 B-VG erhobene Hauptbegehren die Frage der Gültigkeit des Vergleiches als Vorfrage prüfen und beurteilen sollte, ist er für die Entscheidung des (zweistufigen) Eventualbegehrens unzuständig. Daran kann auch das Erkenntnis KI-17/97 vom 03.10.1997 nichts ändern, da sich der Verfassungsgerichtshof im Zuge dieser Kompetenzentscheidung mit der Frage der Rechtsnatur des Vergleiches - wie gesagt - nicht auseinandergesetzt hat!

2.a) Für den Fall, daß man auch den Vergleich gewissermaßen als Ausfluß der Art15a-Vereinbarung dem öffentlichen Recht zugehörig ansieht, ist dem klägerischen Eventualbegehren auf Nichtigerklärung des Vergleiches vom 21.10.1993 wegen laesio enormis oder Irrtums folgendes entgegenzuhalten:

aa) Das Rechtsinstitut der laesio enormis gibt es im Völkerrecht (soweit aus Österreich überblickbar) nicht!

bb) Nach der vorliegenden völkerrechtlichen Literatur ist ein völkerrechtlicher Vertrag wegen Irrtums anfechtbar, wobei Art48 der Wiener Vertragsrechtskonvention zu beachten ist (Berber aaO 469, 470). Nach Art48 Abs2 der Wiener Vertragsrechtskonvention findet Abs1 keine Anwendung, wenn der betreffende Staat durch sein eigenes Verhalten zu dem Irrtum beigetragen hat oder nach den Umständen mit der Möglichkeit eines Irrtums rechnen mußte. Wir bringen unter Berufung auf diese Bestimmung hiemit vor, daß die klagende Partei durch ihr eigenes Verhalten zum Irrtum dadurch beigetragen hat, daß sie zuerst jahrelang Verhandlungen führte, die auch die Beteiligung an den Grundkosten umfaßte und dann selbst den (für einen objektiven Betrachter) unklaren Begriff 'Kostenbeteiligung am Bau' verwendete. Durch diese unklare Ausdrucksweise mußte die klagende Partei im Sinne des Art48 Abs2 der Vertragsrechtskonvention mit der Möglichkeit eines Irrtums rechnen, zumal sie durch ihr eigenes Verhalten zu einem allfälligen Irrtum beigetragen hat.

b) Zu der auf 'laesio enormis' und Irrtum gestützten Vergleichsanfechtung durch die klagende Partei bringen wir für den Fall des Vorliegens einer privatrechtlichen Vereinbarung weiteres vor:

aa) Gemäß §l386 ABGB sind Vergleiche wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht anfechtbar (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I1O 272).

bb) Nach herrschender Ansicht kann ein Vergleich nur wegen Irrtums in der sogenannten festen (bei Vergleichsabschluß unstrittigen) Vergleichsgrundlage angefochten werden (Koziol/Welser aaO 288; Ertel in Rummel ABGB2 II Rz 1 zu §1385 ABGB mwN).

Diesbezüglich ist unter Hinweis auf unser Sachvorbringen in der Gegenschrift erneut zu betonen, daß die Frage unserer Beteiligung an den Grundkosten seit 1980 und damit auch im Rahmen der Vorgespräche zum Vergleich vom 21.10.1993 strittig war und daher keinesfalls zur 'festen Vergleichsgrundlage' gehörte. Der Vergleich ist daher auch aus diesem Grund nicht anfechtbar. Soweit sich die klagende Partei auf einen Erklärungsirrtum beruft, ist ihr weiters der Wortlaut der den Vergleich darstellenden Schreiben entgegenzuhalten:

Am 24.08.1993 erstattete Herr MR Dr. L(...) telefonisch für das BM für Wissenschaft und Forschung den Vorschlag, 'im Ausgleich für den Schulschiff-Refundierungsanteil in Höhe von S 20,000.000,-- die Forderungen des Bundes aus der Abwicklung des Staatsvertrages Internationale Schule (angeblich offene Kapitalrestschuld von S 9,300.000,--, offene Grundstückskosten von S 18,000.000,-- und Zahlungsverzögerungszinsen von S 22,000.000,--) einzubringen.'

Diesen Vergleichsvorschlag, welcher wohl unstrittig der klagenden Partei zuzurechnen ist, haben wir durch unseren damals zuständigen amtsführenden Stadtrat Hans Mayr dadurch angenommen, daß dieser gegenüber dem damaligen Finanzminister Dkfm. Ferdinand Lacina am 15.09.1993 schriftlich erklärte, 'mit der bedungenen Refundierungsleistung an die Stadt Wien in der Form einverstanden zu sein, daß der Bund seinerseits erklärt, daß alle wie immer gearteten Forderungen des Bundes gegen die Stadt Wien aus deren Kostenbeteiligung am Bau der Internationalen Schule gem Art15a, Vereinbarung vom 16. Mai 1979, Landesgesetzblatt für Wien, Nr. 21/1979, als bereinigt und erfüllt gelten.'

Der Finanzminister teilte in Beantwortung des Schreibens des amtsführenden Stadtrates Mayr seinerseits mit Schreiben vom 07.10.1993 mit, daß er mit der vorgeschlagenen Vorgangsweise 'in der Form' einverstanden sei, 'daß alle Forderungen des Bundes an die Stadt Wien aus der Kostenbeteiligung am Bau der Internationalen Schule gem Art15a-Vereinbarung vom 16. Mai 1979, LGBl.f.Wien Nr. 21/1979, als bereinigt gelten, soferne keine Einwände seitens des Herrn Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gegen eine solche Vereinbarung geäußert werden.'

Am 21.10.1993 schließlich erging ein Schreiben des damaligen Wirtschaftsministers Dr. Wolfgang Schüssel an den Finanzminister Dkfm. Lacina, worin der Wirtschaftsminister mitteilte, dem Vorschlag zuzustimmen, wonach der Bund auf die noch offene Kostenbeteiligung der Stadt Wien aus dem Bau der Internationalen Schule verzichtet.

Im Hinblick darauf, daß (mit Ausnahme des lediglich keine Einwände äußernden Schreibens des Wirtschaftsministers, welchem nur deklarative Bedeutung zukommt) sowohl im telefonischen Vergleichsanbot des leitenden Beamten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung als auch in der Korrespondenz zwischen unserem amtsführenden Stadtrat und dem Finanzminister ausdrücklich auf den Staatsvertrag bzw die Art15a-Vereinbarung Bezug genommen wird, ist der terminus 'Kostenbeteiligung am Bau' daher ohne jeden Zweifel iSd Art15a B-VG-Vertrages auszulegen und kann daher unter redlichen Vertragsparteien nur dahin verstanden werden, daß damit die gesamte im Vertrag geregelte Frage der Kostenbeteiligung gemeint war, also auch die Beteiligung an den Grundkosten!

Sollte sich die klagende Partei diesbezüglich über den Inhalt der von seinen Organen abgegebenen Erklärung insoweit geirrt haben, als damit nur die Beteiligung an den Baukosten im engeren Sinn und nicht auch die Grundkosten verglichen werden sollten, ist dem entgegenzuhalten, daß

-

wir diesen Irrtum in keiner Weise veranlaßt haben;

-

uns ein derartiger Irrtum angesichts der vielfältig strittigen Beträge sowie der unübersichtlichen Bemessungsgrundlagen auch keineswegs offenbar auffallen mußte und

-

die klagende Partei den ihr angeblich unterlaufenen Irrtum uns gegenüber keinesfalls rechtzeitig aufgeklärt hat, weil wir selbstverständlich aufgrund des den jahrelangen Streit (nach unserer Ansicht) endgültig erledigenden Vergleiches unsererseits im Vertrauen darauf, die Angelegenheit sei ein für allemal erledigt, finanziell anderweitig disponiert haben, sodaß nicht mehr die 'res integra' gegeben ist.

Zusammenfassend ist daher aus all den genannten Gründen festzuhalten, daß allfällige Forderungen der klagenden Partei aus dem Art15a B-VG-Vertrag mit der Erfüllung des Schreibens des Finanzministers vom 07.10.1993 an Herrn Vizebürgermeister Mayr jedenfalls untergegangen sind, da (auch) vom behaupteten Irrtum (in Frage kommt - wie dargelegt - nur ein 'Erklärungsirrtum' der klagenden Partei) keine Rede sein kann.

Zum Beweis für unser gesamtes Vorbringen beantragen wir über die bereits vorgelegten Akten hinaus die Einvernahme nachstehender Zeugen:

...

Wir beantragen sohin wie bisher."

d) Der Bund als klagende Partei erstattete (unaufgefordert) mit Schriftsatz vom 19. Mai 1998 folgende Äußerung:

"Ä u ß e r u n g :

1. Die beklagte Partei war im Fall der Kostenaufteilung bezüglich der Unterbringung der Internationalen Schule in Wien bereits von Beginn an darauf bedacht, ihre eigene Zahlungslast zu reduzieren, selbst wenn dies gegen die vorliegende bezughabende Art15a B-VG-Vereinbarung verstößt und zu Nachteilen bei der klagenden Partei führt:

So vertrat die beklagte Partei etwa noch im Aktenvermerk ihres Senatsrates Dr. Josef K(...) vom 27.2.1980 (vorgelegter Akt des Landes Wien Seite (im folgenden: AS) 2) die Auffassung, daß sich der 35%-ige Kostenanteil auf die reine Bausubstanz beschränke. Diese Position findet sich auch im Resümeeprotokoll auf AS 8 und im Schreiben vom 7.3.1980 (AS 11): '... hat die MA 4 die Ansicht vertreten, daß die Beitragsleistung der Stadt Wien ausschließlich auf die reine Bausubstanz beschränkt sei und demgemäß weder eine Beteiligung an den Grundbeschaffungskosten noch an der späteren Erhaltung in Betracht gezogen werden könne.' Gleichlautend steht auch im Schreiben der MA 4 an den (damaligen) amtsführenden Stadtrat für Finanzen und Wirtschaftspolitik vom 17.6.1980 (AS 31): 'Der darin vertretene, von Ihnen mit Weisung vom 11.3. 1980 gebilligte Rechtsstandpunkt, daß die Beitragsleistung der Stadt Wien gemäß Vereinbarung mit dem Bund ausschließlich auf die reine Bausubstanz ohne Beteiligung an den Grundbeschaffungskosten beschränkt sei, wird ha. weiterhin aufrechterhalten.'

Erst mit Schreiben vom 2.7.1980 gestand die beklagte Partei den wahren Inhalt der Vereinbarung zu (AS 33), stellte die diesbezügliche redliche und wahre Interpretation der Vereinbarung orientiert am übereinstimmenden Parteienwillen zum Kontrahierungszeitpunkt aber quasi als Entgegenkommen dar: 'Zur Frage der Kostentragung bei der definitiven Unterbringung der Internationalen Schule darf mitgeteilt werden, daß der Herr amtsführende Stadtrat für Finanzen und Wirtschaftspolitik entschieden hat, die Kostenteilungsbestimmung in Punkt 7 Abs1 der Vereinbarung gem Art15a B-VG so zu interpretieren, daß Wien auch einen 35%-igen Anteil der Grundbeschaffungskosten übernimmt, wobei die von den Vertragspartnern eingebrachten Grundstücke in die Kostenteilung einzubeziehen sind.'

Während also die beklagte Partei endlich vereinbarungskonform anerkannte, daß nicht nur die Bau-, sondern auch die Grundbeschaffungskosten dem Verteilungsschlüssel unterlagen, zog sie einen weiteren Punkt an, der nach der Vereinbarung dem Verteilungsschlüssel unterlag und monierte entgegen der verfahrensgegenständlichen Art15a B-VG-Vereinbarung dessen alleinige Abdeckung durch die klagende Partei. Im Schreiben vom 21.10.1980 (AS 64) hieß es: 'Gemäß der Vereinbarung nach Art15a B-VG wird die Stadt Wien zur definitiven Unterbringung der bestehenden Internationalen Schule einen 35%-igen Beitrag zu den Baukosten und Grundbeschaffungskosten, ausgenommen die Außenanlagen und die Erstausstattung, leisten.' Bei diesem Standpunkt blieb sie auch noch im Schreiben vom 15.12.1980 (AS 69).

Im Schreiben vom 27.12.1984 konnte sich die beklagte Partei endlich zu rechtskonformer Auslegung der Art15a B-VG-Vereinbarung in diesem Punkt entschließen (AS 197): 'In Konkretisierung dieser Vereinbarung wurde festgestellt, daß die Kostenteilung die Mittelaufbringung für Grundkosten, Herstellungsaufwand für das Schulgebäude, die Kosten der Ersteinrichtung und den Herstellungaufwand für die Außenanlagen umfaßt.'

Die Durchsicht der vorgelegten drei Teilakten der beklagten Partei vermittelt den Eindruck, daß sich die zuständigen Sachbearbeiter der beklagten Partei nicht mit den jeweiligen Entscheidungen ihrer vorgesetzten Ressortchefs im Hinblick auf die vereinbarungskonforme Auslegung abfinden wollten. Dies mag nun durchaus aus Sicht der jeweiligen Referenten verständlich erscheinen, zumal es ihnen um eine geringe finanzielle Belastung ihres Dienstgebers ging, doch ist darauf zu verweisen, daß auch sie dem Weisungszusammenhang des Art20 B-VG unterlagen und unterliegen und für eine entsprechende Abstimmung der Vorgangsweise der beklagten Partei Sorge tragen bzw klaren Weisungen ihrer Vorgesetzten nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch sinngemäß entsprechen hätten müssen. Die verfahrensgegenständliche Art15a B-VG-Vereinbarung stellt eine Einheit dar. Es widerspricht dem Parteienwillen zum Kontrahierungszeitpunkt, daß eine Partei im nachhinein durch die Wahl unzutreffender Auslegungsvarianten in verschiedenen Punkten die eigene Pflichtenerfüllung verweigern können soll.

Es trifft nicht zu, wie die beklagte Partei in ihrer Gegenschrift behauptet, daß ihre Zahlungsverpflichtung bezüglich der Grundkosten seit 1980 strittig 'war und ist'. Es war vielmehr von Beginn an klar, daß die Art15a B-VG-Vereinbarung die Positionen

* Grundkosten

* Baukosten

* Kosten der Ersteinrichtung und

* den Herstellungaufwand

umfaßte. Die beklagte Partei mußte ihre anfänglich dem widersprechende Haltung aufgeben. Nun kann sie nicht gleichsam 'durch die Hintertüre' mit der in Wirklichkeit identen, bereits (von ihr selbst) verworfenen Argumentation die diesbezügliche Zahlungspflicht abwenden.

2. Dem Verjährungseinwand der beklagten Partei kommt keine Berechtigung zu. Es liegt eine Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei aus der Art15a B-VG-Vereinbarung, sohin einem öffentlich-rechtlichen Akt, vor. Also ist auch die aus dem öffentlich-rechtlichen Akt folgende Zahlungsverpflichtung eine solche öffentlich-rechtlicher Natur. Wie bereits aus der Verfügung des VfGH vom 2.4.1998 in diesem Verfahren (A13/96-15) hervorgeht, steht dem Verjährungsvorbringen entgegen, daß öffentlich-rechtliche Ansprüche nach der Rechtsprechung (VfSlg 12197) der (zivilrechtlichen) Verjährung nicht unterliegen.

In VfSlg 12197 lauteten die Entscheidungsgründe des VfGH im hier interessierenden Punkt der eingewendeten 'Verschweigung' und Verjährung:

'Der Einwand der beklagten Partei, daß der Anspruch des Klägers durch Verschweigung untergegangen sei, ist nicht begründet. Es gibt keine Norm, nach der ein öffentlich-rechtlicher Anspruch der hier in Rede stehenden Art durch 'Verschweigung' erlischt (vgl dazu etwa hinsichtlich der Besoldungsansprüche öffentlich-rechtlicher Bediensteter das Erkenntnis des VfGH VfSlg. 6048/1969, S 671).

Ebensowenig ist die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Verjährung berechtigt. Der Verfassungsgerichtshof vertritt nämlich (dem Verwaltungsgerichtshof folgend, s. dazu etwa VwSlg. 2342 A/1951, 3729 A/1955, 4061 A/1956, 6173 A/1963, 7134 A/1967, 10.907 A/1982) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Verjährung keine allgemeine, der österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution ist (s. etwa die Erkenntnisse VfSlg. 6337/1970, 7617/1975, 7735/1976, 8043/1977, 10889/1986). Im öffentlichen Recht besteht die Institution der Verjährung nur dort, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (so auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. etwa VwSlg. 6173 A/1963, 10907 A/1982; VwGH 19.11.1964, 2111/63; 22.6.1978, 397/78). Bei den Verjährungsvorschriften des ABGB handelt es sich um Rechtsgrundsätze des Privatrechtes, die sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen (s. etwa auch VwGH 12.3.1968, 449/67). Nur dann, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechtes ausdrücklich Verjährungsbestimmungen enthalten, darf bei Bedachtnahme auf §7 ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden (vgl. auch VwSlg. 4860 A/1959). Sieht aber die anzuwendende Vorschrift des öffentlichen Rechtes dem Grunde nach eine Verjährung nicht vor, so ist eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschriften des ABGB unzulässig (s. etwa auch VwGH 25.11.1969, 550/560/69; 10.3.1972, 1747/70).'

Aber selbst wenn es sich bei der verfahrensgegenständlichen Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei um eine solche zivilrechtlicher Natur handelt, könnte das Verjährungsargument nicht durchschlagen. Die allgemeine zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt gem §1478 ABGB 30 Jahre, gegenüber der klagenden Partei als Fiskus iSd §1472 ABGB sogar 40 Jahre. Aus dem Datum der Art15a B-VG-Vereinbarung (16.5.1979, Wiener LGBl 1979/21) ergibt sich bereits, daß Verjährung noch nicht eingetreten sein kann, zumal die Klage am 13.9.1996 beim VfGH eingebracht wurde.

Selbst für den Fall, daß es sich um eine zivilrechtliche Verpflichtung der beklagten Partei handelte und diese einem der Sonderverjährungstatbestände des ABGB unterläge - wofür jedoch keine Anhaltspunkte bestehen - stünde der Verjährung entgegen, daß intensive Vergleichsverhandlungen stattgefunden haben, an welchen sich die beklagte Partei bis zuletzt beteiligte. Als diese Vergleichsverhandlungen als ergebnislos beendet werden mußten, brachte die klagende Partei (aus Vorsicht unter Bedachtnahme auf die dreijährige Frist zur Anziehung der (Eventual-) Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums und laesio enormis) umgehend die Klage ein.

3. Was nun den abgeschlossenen Vergleich betrifft, ist festzuhalten, daß er bereits nach dem Wortlaut nur die Bau-, und nicht auch die Grundkosten umfaßte.

Hintergrund und Entstehungsgeschichte des Vergleiches, wie sie nicht zuletzt aus den vorgelegten Aktenbestandteilen der beklagten Partei hervorgehen, belegen die Richtigkeit des Ergebnisses der Wortinterpretation. Die beklagte Partei hatte zunächst vor, 'bei einer allfälligen Kompensationsformel ... eine Wiederholung des Textes aus dem Staatsvertrag' (AS 526 im Hinblick auf die Erhaltungskostenbeteiligung) vorzuschlagen.

In der Folge erstattete die beklagte Partei ein Vergleichsanbot, in welchem keine Wiederholung des Textes aus dem Staatsvertrag erfolgte, sondern auf Grund der Formulierung der beklagten Partei selbst

* ausdrücklich von Forderungen der klagenden gegen die beklagte Partei aus dem Bau der Internationalen Schule die Rede war und außerdem

* die beklagte Partei bewußt eine Bezifferung der wechselseitigen Forderungen vermied (AS 588).

Demnach hat die beklagte Partei sich zum einen das eindeutige Ergebnis der Wortinterpretation des Vergleichsvertrages im Bezug auf die Art15a B-VG-Vereinbarung zuzurechnen, zum anderen wäre sie aber selbst bei unklarer Interpretation dazu verhalten, das für sie ungünstigere Ergebnis hinzunehmen, zumal sie - und nicht die klagende Partei - Ingerenz auf das erstellte Vergleichsanbot hatte.

Aber auch im Falle, daß diese beiden Argumente nicht bereits durchschlagen, hätte die beklagte Partei die Klagsforderung zu erfüllen, da sie einen allfälligen Irrtum der klagenden Partei (allfälliges Zustandekommen des Vergleichs unter Einbezug auch der Grundkosten) durch die bewußte Unterlassung der Bezifferung veranlaßt hat bzw ihr dieser bekannt war bzw jedenfalls auffallen mußte.

Auch liegt eine Synallagmastörung von der Qualität einer laesio enormis vor, welche ebenfalls einer Wirksamkeit des Vergleichs bezüglich der Grundkosten entgegensteht.

Zusammenfassend ist also festzuhalten, daß sich die beklagte Partei ihrer durch die Art15a B-VG-Vereinbarung eingegangenen Zahlungspflicht nicht durch die angezogenen Schutzbehauptungen entziehen kann.

4. Daß die Zahlung von öS 20,000.000,-- durch die beklagte an die klagende Partei ein Entgegenkommen darstellte, wie der Beklagtenvertreter (Gegenschrift Seite 5) behauptet, kann von der beklagten Partei nicht ernsthaft aufrecht erhalten werden.

Die beklagte Partei (und insbesondere ihr damaliger Bürgermeister Dr. Helmut Zilk) wünschte für die Schule im

21. Wiener Gemeindebezirk 'Schulhausboot' aus ästhetischen Gründen eine andere Bauweise (Katamaran). Da dieser Umplanungswunsch keinem unbedingten Erfordernis entsprach, konnte die klagende Partei zumal auf Grund der Wirtschaftsführungsgebote nach Art126b Abs5 B-VG auf eigene Rechnung nicht darauf eingehen.

Auf politischer Ebene wurde jedoch in der Folge vereinbart, daß entstehende Mehrkosten durch die beklagte Partei in Höhe von öS 40,000.000,-- abgegolten werden, wobei die klagende Partei wiederum die Hälfte dieses Betrages der beklagten Partei im Aufrechnungswege gutschreiben würde. So konnten die Umplanungswünsche der beklagten Partei schließlich doch erfüllt werden. Daß die klagende Partei hierbei nicht auf der vollen Abgeltung der Mehrkosten durch die beklagte Partei bestand, sondern im Ergebnis öS 20 Millionen aus dem eigenen Haushaltsbudget abdeckte, unterstreicht, daß nicht ein Entgegenkommen der beklagten, sondern vielmehr ein solches der klagenden Partei vorlag.

Umso mehr verwundert die Vorgangsweise der beklagten Partei (Klagsführung gegen eine in vielen Punkten entgegenkommende andere Gebietskörperschaft wegen Verzugszinsen, zum Teil Erstattung unzutreffenden Vorbringens durch die beklagte Partei).

...

5. Die klagende Partei wiederholt daher ihren Antrag auf kostenpflichtige Klagsstattgebung."

3.a) Der Bund hatte über denselben Anspruch, wie er mit der vorliegenden, an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Klage geltend gemacht wird, eine inhaltsgleiche, ebenfalls mit 13. September 1996 datierte Klage gegen Land und Stadt Wien beim Landesgericht für Zivilrechtssachen (LGfZRS) Wien eingebracht. Dieses Gericht hat mit Beschluß vom 7. November 1996, 27 Cg 228/96i-3, den Antrag der beklagten Partei, die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen, abgewiesen und dies wie folgt begründet:

"Die Zuständigkeit des VfGH gemäß Art137 B-VG erstreckt sich auf jene Rechtssachen, die nicht im ordentlichen Rechtsweg zu erledigen sind, was nach §1 UN (richtig wohl: JN) zu bestimmen ist.

Wenn, wie im vorliegenden Fall, zwei Gebietskörperschaften auf der Grundlage rechtlicher Gleichordnung verhandeln und keine sich gegenüber der anderen hoheitliche Befugnisse anmaßt, liegt eine Rechtsfigur des bürgerlichen Rechts vor (VfSlg. 3491) und sind daraus resultierende Streitigkeiten im Rechtsweg (gemeint wohl: im ordentlichen Rechtsweg) auszutragen."

b) Der Verfassungsgerichtshof hat am 21. Juni 1997 unter Zl. A13/96-9 beschlossen, gemäß Art138 Abs1 litb B-VG und §43 Abs3 VerfGG 1953 ein Verfahren zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes zwischen dem mit der eben (lita) erwähnten Klage des Bundes gegen Land und Stadt Wien befaßten LGfZRS Wien und dem mit der vorliegenden (zu A13/96 protokollierten) Klage in derselben Sache befaßten Verfassungsgerichtshof einzuleiten.

c) Mit Erkenntnis vom 3. Oktober 1997, KI-17/97, erkannte der Verfassungsgerichtshof gemäß Art138 Abs1 litb B-VG zu Recht:

"1. Die Entscheidung über den vom Bund gegen Land und Stadt Wien im Klagsweg geltend gemachten Anspruch auf Bezahlung eines Betrages von S 43,351.327,87 s.A., der in Zusammenhang mit der Errichtung der Internationalen Schule Wien steht, fällt gemäß Art137 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.

2. Der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 7. November 1996, Zl. 27 Cg 228/96i-3, wird aufgehoben."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Klage erwogen:

1. Mit dem zitierten Erkenntnis vom 3. Oktober 1997, KI-17/97 (s.o. I.3.c), hat der Verfassungsgerichtshof - auch für ihn selbst bindend - festgestellt, daß die Entscheidung über den in Rede stehenden Anspruch gemäß Art137 B-VG in seine Zuständigkeit fällt.

2. Die beklagte Partei bringt dennoch unter Pkt. II.1. ihres Schriftsatzes vom 19. Mai 1998 (s.o. I.2.c) vor, der Verfassungsgerichtshof sei zur Entscheidung nicht kompetent, weil zwar der nach Art15a B-VG abgeschlossene Vertrag öffentlich-rechtlicher Natur sei, nicht aber der - bloß im Korrespondenzweg abgeschlossene - Vergleich vom 21. Oktober 1993, der in diesem Rechtsstreit gleichfalls maßgebend sei; dieser stelle eine rein privatrechtliche Vereinbarung dar.

3. Mit diesem Vorbringen ist die beklagte Partei im Ergebnis nicht im Recht:

a) Im erwähnten Erkenntnis KI-17/97 wird zu der von der beklagten Partei angeschnittenen Frage dargetan:

"Der Verfassungsgerichtshof kann es dabei dahingestellt sein lassen, ob seine Zuständigkeit auch zu bejahen wäre, wenn Ansprüche aus einem privatrechtlichen Vertrag geltend gemacht werden, der in Durchführung einer Vereinbarung nach Art15a B-VG abgeschlossen wird. Ein solcher Fall liegt hier nämlich nicht vor. Die klagende Partei stützt ihren Anspruch direkt auf die Art15a-Vereinbarung, die im maßgebenden Zusammenhang selbst (in Anlage 7) die Teilung der Errichtungskosten der Internationalen Schule zwischen Bund und Stadt Wien im Verhältnis von 65 : 35 vorsieht. Selbst wenn, wie die Klägerin behauptet, über die Kostenbeteiligung ein Vergleich zustandegekommen wäre, änderte dies nichts daran, daß Anspruchsgrundlage die Anlage 7 der genannten Vereinbarung wäre."

b) Damit steht fest, daß die Grundlage des geltend gemachten Anspruches die Anlage 7 der in Rede stehenden Vereinbarung nach Art15a B-VG (künftig: Art15a-Vertrag) ist. Dazu gehört auch die in der Folge getroffene Übereinkunft, die der Konkretisierung und der Klärung der Frage der Erfüllung des Art15a-Vertrages diente, auch wenn die Übereinkunft nicht in Form eines solchen Vertrages geschlossen wurde (s.u. III. 2 und 3).

Die Klage ist daher, weil auch alle sonstigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig.

III. Die Klage ist aber nicht

berechtigt:

1. Im wiederholt zitierten Erkenntnis KI-17/97 wird ausführlich begründet, daß sich die Vertragsparteien (das sind die klagende wie die beklagte Partei dieses Verfahrens) eines Art15a-Vertrages bedienen durften, um für eine definitive Unterbringung der Internationalen Schule zu sorgen; ferner, daß sie auch tatsächlich diese Rechtsform angewendet haben (s. unten, Pkt. 2.a).

Der Vertrag hat also Rechtsgeltung erlangt.

Gleiches gilt für den auf der Grundlage des Art15a-Vertrages abgeschlossenen Vergleich (s.u. III. 2 und 3).

2. Die Frage, um die es in der Sache geht, reduziert sich zunächst darauf, welchen Inhalt dieser Vergleich hat, ob nämlich dadurch sämtliche Ansprüche des Bundes gegenüber dem Land (der Gemeinde) Wien bereinigt sind.

a) Der Bund und das Land Wien schlossen am 9. Mai 1979 eine "Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind" (BGBl. 18/1980, Wr. LGBl. 21/1979). Im einzelnen werden acht verschiedene Vorhaben, darunter solche in den Bereichen Verkehr, Hochwasserschutz und Kultur aufgezählt, zu deren Verwirklichung sich die Vertragsparteien verpflichten (ArtI). Punkt 7 führt als eines dieser Vorhaben "Infrastrukturmaßnahmen betreffend das Projekt UNO-City" an. Die darauf bezughabende Anlage 7 nennt als derartige Maßnahmen die endgültige Unterbringung der bestehenden Internationalen Schule, die Hilfestellung der Stadt Wien für die notwendige Transferierung des bestehenden IAEA-Kindergartens in UNO-City-Nähe und die Erhöhung der Attraktivität der für das Personal der UNO-City in Betracht kommenden Massenverkehrsmittel.

Zur Internationalen Schule heißt es in Anlage 7:

"Bund und Stadt Wien werden für eine definitive Unterbringung der bestehenden Internationalen Schule sorgen, wobei ein Kostenteilungsschlüssel 65 (Bund) : 35 (Stadt Wien) gilt."

b) Aufgrund der vorgelegten Akten und des in dieser Hinsicht jeweils unbestritten gebliebenen Parteienvorbringens nimmt der Verfassungsgerichtshof zu der in der Folge abgeschlossenen Übereinkunft nachstehenden Sachverhalt als erwiesen an:

aa) Zwecks Unterbringung einer Allgemeinbildenden Höheren Schule hatte der Bund bei einer Werft die Errichtung eines Schiffes ("Schul-Haus-Boot") in Auftrag gegeben. Da dieses über Wunsch der Stadt Wien 1992 umgeplant worden war, stand in Rede, daß die Stadt Wien die Hälfte der aus dieser Umplanung resultierenden (einvernehmlich mit 40 Mio. Schilling festgestellten) Mehrkosten übernehmen sollte.

In diesem Zusammenhang richtete der Wiener Amtsführende Stadtrat für Finanzen an den (damaligen) Bundesminister für Unterricht und Kunst (BMUK) am 17. Juni 1993 folgendes Schreiben:

"Ich nehme Bezug auf Dein Schreiben vom 28. Mai 1993, Zahl ..., hinsichtlich der Mehrkosten des Projektes 'Schul-Haus-Boot' und darf kurz die Vorgeschichte in Erinnerung rufen:

Im Herbst 1992 wurde aufgrund der zwischen der Stadt Wien und dem Bund geführten Gespräche vereinbart, daß die aus der Umplanung resultierenden Mehrkosten, welche einvernehmlich mit 40 Mio. Schilling festgestellt wurden, von der Stadt Wien übernommen werden, wobei die Hälfte dieses Betrages seitens des Bundes der Stadt Wien in einer noch festzulegenden Form 'refundiert' wird. Ursprünglich wurde in Aussicht genommen, daß vor einer diesbezüglichen schriftlichen Erklärung der Stadt Wien hinsichtlich der Übernahme dieser Kosten von Bundesseite klargestellt wird, in welchem Bereich es zu dieser genannten Refundierungsleistung kommt.

Obwohl es also eindeutige Vereinbarungen gegeben hat, konnte eine solche definitive Erklärung seitens des Bundes nicht vorgelegt werden; ich bin dann namens der Stadt Wien 'über den Schatten gesprungen' und habe quasi als good-will Dir gegenüber (mit Schreiben vom 5. November 1992) die erwähnte Übernahmserklärung hinsichtlich der 40 Mio. Schilling abgegeben.

Gleichzeitig habe ich darauf hingewiesen, daß über die weitere Gestion in diesem Zusammenhang (=Refundierung) sich Deine zuständigen Beamten mit meiner Magistratsabteilung 5 in Verbindung setzen mögen.

Wie mir von meinen Beamten berichtet wurde, ist aber der Bund trotz laufender Nachfragen seitens der Stadt Wien bis dato (d.h. also innerhalb von mehr als 6 Monaten) nicht in der Lage (oder willens?) gewesen, hier zumindest einen Vorschlag zu unterbreiten.

Nachdem offensichtlich mündlich geschlossene Vereinbarungen nicht überall jenen Stellenwert haben dürften, den ich bzw. die Stadt Wien voraussetzen, sehe ich mich nicht in der Lage seitens der Stadt Wien eine finanzielle Vorleistung zu erbringen, ohne daß die in Rede stehende Refundierungsleistung des Bundes ausreichend determiniert und dokumentiert ist.

Ich habe mir erlaubt, unter einem auch Herrn Bundesminister für Finanzen, ..., sowie die OSWAG Werft Korneuburg Ges.m.b.H. gleichlautend in Kenntnis zu setzen."

bb) Als Antwort auf dieses Schreiben schlug seitens des Bundes ein Beamter des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst (MinRat Dr. L.) am 24. August 1993 dem Magistrat der Stadt Wien, MA 4, telefonisch vor,

"im Ausgleich für den Schulschiff-Refundierungsanteil in Höhe von S 20,000.000,-- die Forderungen des Bundes aus der Abwicklung des Staatsvertrages Internationale Schule (angeblich offene Kapitalrestschuld von S 9,300.000,--, offene Grundstückskosten von S 18,000.000,-- und Zahlungsverzögerungszinsen von S 22,000.000,--) einzubringen."

cc) Die Magistratsabteilung 4 erstattete mit Schreiben vom 13. September 1993 dem Amtsführenden Stadtrat für Finanzen nachstehenden Bericht:

"Im Gefolge Ihres Schreibens an Herrn Bundesminister (für Unterricht und Kunst) vom 17. Juni 1993 wurde vom Bund (MinRat Dr. L(...)) vorgeschlagen, die Refundierung der S 20 Mio. an die Stadt Wien im Zusammenhang mit dem 'Schul-Haus-Boot' in der Form durchzuführen, daß ein 'Abtausch' mit den Forderungen des Bundes an die Stadt Wien aus dem Titel 'Beitragsleistung der Stadt Wien für die Internationale Schule' vorgenommen wird.

Aus der Kostenbeteiligung der Stadt Wien am Bau der Internationalen Schule gemäß Art15a-Vereinbarung vom 16. Mai 1979, LGBl. für Wien Nr. 21/1979, wonach die Stadt Wien 35 % der Kosten zu tragen hat, ist noch eine Zahlung der Stadt Wien an den Bund in der Größenordnung von ca. 34,6 Mio. S (provisorische Berechnung der MA 4 Referat 3 vom 17. Juni 1991, allerdings angestellt ohne die Möglichkeit zur Überprüfung der Herstellungskosten) bis 38,6 Mio. S (nach Ansicht des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten) ausständig. Nach Zahlung von zwei Raten in den Jahren 1985 und 1986 von insgesamt 139,2 Mio. S hat sich die Stadt Wien seither gegen eine weitere Zahlung ausgesprochen, da der Bund weder eine Einsicht in die Originalrechnungen zur nachprüfenden Kontrolle gewährt hat, noch zusagen wollte, daß die Stadt Wien mit einer Entrichtung des noch einvernehmlich zu beziffernden Kostenanteiles alle ihre Verpflichtungen aus der genannten Vereinbarung vollständig erfüllt hat.

Nach Meinung des Bundesministeriums sind zusätzlich noch Zinsenforderungen (in der Größenordnung von mehreren Millionen Schilling) aufgelaufen, die allerdings nach ho. Meinung einer Rechtsgrundlage entbehren.

Wenn von MinRat Dr. L das Angebot so gemeint war, wie es nur verstanden werden konnte, nämlich eine endgültige vergleichsweise Bereinigung der wechselseitigen Forderungen, dann wäre das im Hinblick auf die unterschiedliche Höhe der Forderungen für die Stadt Wien günstig.

Ausgenommen man unterstellt, daß seinerzeit das Wirtschaftsministerium überhöhte Forderungen angemeldet hat, von denen bundesintern ihre Nichtnachweisbarkeit festgestellt ist.

Im beiliegenden Briefentwurf, gedacht für ein Schreiben an den Herrn Bundesminister (für Finanzen) wird daher bewußt eine Bezifferung wechselseitiger Forderungen vermieden.

Falls seitens des Herrn Finanzministers dem Vorschlag zugestimmt wird, sollte aber Herrn Bundesminister (für Unterricht und Kunst) auch das Einverständnis des Herrn Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten abverlangt werden, weil die Bundesforderung aus der 'Internationalen Schule' bei diesem Ressort angesiedelt ist."

dd) Daraufhin richtete der Amtsführende Stadtrat für Finanzen am 15. September 1993 an den Bundesminister für Finanzen folgenden Brief:

"Ich beziehe mich auf mein Schreiben vom 17. Juni 1993 an den Herrn Unterrichtsminister betreffend das 'Schul-Haus-Boot', welches ich Dir in Durchschrift übermittelt habe.

Ich bin mit der bedungenen Refundierungsleistung an die Stadt Wien in der Form einverstanden, daß der Bund seinerseits erklärt, daß alle wie immer gearteten Forderungen des Bundes gegen die Stadt Wien aus deren Kostenbeteiligung am Bau der Internationalen Schule gemäß Artikel 15a-Vereinbarung vom 16. Mai 1979, LGBl. für Wien Nr. 21/1979, als bereinigt und erfüllt gelten.

Ich setze dabei das Einverständnis des für den Bau der 'Internationalen Schule' zuständigen Ministers für wirtschaftliche Angelegenheiten voraus.

Nach den Informationen, die ich von den Herren des Unterrichtsministeriums erhalten habe, bist Du mit einer solchen Vorgangsweise einverstanden. Ich bitte daher um möglichst umgehende schriftliche Rückäußerung."

ee) Der Bundesminister für Finanzen antwortete darauf mit Schreiben vom 7. Oktober 1993:

"Zu Deinem Schreiben vom 15. September 1993, betreffend die Refundierungsleistung des Bundes aus Mehrkosten des Schul-Haus-Bootes an die Stadt Wien, teile ich Dir folgendes mit:

Ich bin mit der von Dir vorgeschlagenen Vorgangsweise bezüglich der Refundierungsleistung des Bundes an die Stadt Wien in der Form, daß alle Forderungen des Bundes an die Stadt Wien aus der Kostenbeteiligung am Bau der Int. Schule gemäß Art15a-Vereinbarung vom 16. Mai 1979, LGBl. f. Wien Nr. 21/1979, als bereinigt gelten, insofern einverstanden, als keine Einwände seitens des Herrn Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gegen eine solche Vereinbarung geäußert werden. Daher werde ich den Herrn Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Dr. Wolfgang Schüssel um sein Einverständnis zur gewählten Vorgangsweise ersuchen."

ff) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten teilte dem Bundesminister für Finanzen mit Schreiben vom 21. Oktober 1993 seine Zustimmung zur in Absicht genommenen Vorgangsweise mit:

"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 7.10.1993, GZ. ... teile ich Ihnen mit, daß ich Ihrem Vorschlag zustimme, wonach der Bund auf die noch offene Kostenbeteiligung der Stadt Wien aus dem Bau der internationalen Schule verzichtet."

3.a) Gemäß Art15a Abs1 B-VG können Bund und Länder untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen. Auf solche Vereinbarungen sind laut Art15a Abs3 B-VG die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden.

Daher sind für die Auslegung und die Anfechtbarkeit derartiger Vereinbarungen (Verträge) die Grundsätze des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. 40/1980 (Wiener Vertragsrechtskonvention - WVK), maßgebend.

Wenn nach Abschluß eines Art15a-Vertrages eine Übereinkunft getroffen wird, die dazu dient, die Erfüllung des Vertrages zu konkretisieren - so etwa eine auf die vergleichsweise Regelung der Zahlungsmodalitäten, z.B. durch Vereinbarung einer Aufrechnung, abzielende Übereinkunft (s. die folgende litc) -, ist sie als Annex zum Art15a-Vertrag zu werten (vgl. Art31 Abs3 lita WVK). Deshalb ist auch für die Interpretation einer solchen späteren Übereinkunft die WVK maßgebend.

b) Dem Art31 Abs1 WVK zufolge ist ein Vertrag "nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen".

Gemäß Art32 WVK können

"ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, ... herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31

a) die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel läßt oder

b) zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt".

c) Im vorliegenden Fall ist eine - in Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Art15a-Vertrag maßgebliche - Übereinkunft dadurch zustandegekommen, daß das Anbot des Amtsführenden Stadtrates für Finanzen vom 15. September 1993 durch das Schreiben des Bundesministers für Finanzen vom 7. Oktober 1993 in Verbindung mit dem Schreiben des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. Oktober 1993 angenommen wurde.

Diese Übereinkunft (Vereinbarung) vom 15. September / 7. Oktober / 21. Oktober 1993 zielte (u.a.) darauf ab, die Erfüllung des Art15a-Vertrages im Wege eines Vergleiches (d.i. die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte - vgl. §§1380 ff. ABGB) zu regeln. Für die Auslegung dieses Vergleiches gelten - wie erwähnt - die zuvor genannten Bestimmungen der WVK.

Aus Ziel und Zweck dieser oben zu III.2.b wiedergegebenen Übereinkunft ergibt sich klar, daß damit alle Forderungen des Bundes gegen Land/Stadt Wien und umgekehrt aus den Titeln "Beitragsleistung der Stadt Wien für die Internationale Schule" einerseits und "Schul-Haus-Boot" andererseits endgültig bereinigt und erfüllt werden sollten.

Wenn im Text der gepflogenenen Korrespondenz von der "Kostenbeteiligung der Stadt Wien am Bau der Internationalen Schule" die Rede ist (also nicht etwa von allen Maßnahmen zur Unterbringung der Internationalen Schule oder von den Kosten für das Grundstück und den Bau der Schule), so ist dies bloß ein vereinfachender Ausdruck für alle Kosten zur Unterbringung der Schule. Der Vergleich zielte offenkundig darauf ab, die Frage der (im vorstehenden Absatz näher bezeichneten) gegenseitigen finanziellen Forderungen zur Gänze zu erledigen. Wäre vom Vergleich in Ansehung der Schule nur ein Teil der Forderungen erfaßt worden, so hätte dies

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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