RS UVS Vorarlberg 2007/01/26 2-003/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2007
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Rechtssatz

Als der Beschwerdeführer auf dem Posten der PI die Herausgabe des Fahrzeuges verlangte, hätte ihm dieses sofort nach Klärung seiner Identität und seiner Verfügungsberechtigung überlassen werden müssen. Es ist dem PI und damit letztlich der belangten Behörde zuzurechnen, dass es in diesem Zusammenhang Informationsdefizite gegeben hat und der Beamte K. über den hier gegenständlichen Sachverhalt nicht Bescheid wusste sowie vorerst die Herausgabe des Fahrzeuges verweigerte. Erst nach ca 20 Minuten wurden auf Grund einer weiteren Intervention des Beschwerdeführers und nach dieser Intervention folgenden Erhebungen dem Beschwerdeführer die Fahrzeugschlüssel ausgehändigt. Es liegt daher ein unzulässiger Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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