Gemäß § 32 Abs 2 VStG liegt auch dann eine Verfolgungshandlung vor, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Wesentlich ist, dass eine gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Verfolgungshandlung (z.B. Ladung, Vorführungsbefehl, Aufforderung zur Rechtfertigung etc.), die sich auf die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat, innerhalb der (sechsmonatigen) Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein muss. Eine solche rechtzeitige Verfolgungshandlung liegt nach der vorliegenden Aktenlage jedenfalls vor, zumal die Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschuldigten, die den vorliegenden Tatvorwurf im Wesentlichen enthält, bereits am 22.11.2005 an den Beschuldigten an seine Salzburger Abgabestelle abgesendet worden ist, also die Sphäre der Behörde verlassen hat. Die Aufforderung zur Rechtfertigung wurde von der Post als "nicht behoben" retourniert. Dies ändert aber nichts an der Rechtzeitigkeit der Verfolgungshandlung.