Gemäß § 80 Abs 7 FPG hat die Behörde einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Zwar wurde die Schubhaft im konkreten Fall zulässigerweise gemäß § 80 Abs 4 Z 2 FPG auf mehr als zwei Monate verlängert, da die ausländische Vertretungsbehörde das Heimreisezertifikat wegen einer ausstehenden Überprüfung der Identität des Beschwerdeführers noch nicht erstellte. Jedoch erfolgte die Verständigung des Beschwerdeführers über die Verlängerung der Schubhaft nicht unverzüglich an jenem Tag, an dem die Schubhaft eine Dauer von zwei Monaten erreichte (am 28.1.2007), sondern erst am Tag darauf. Daher war die Schubhaft trotz der Tatsache, dass sie bis zur Entscheidung des UVS den übrigen Kriterien für ihre Verhängung und Verlängerung entsprach, vom 28.1. bis 29.1.2007 für rechtswidrig zu erklären.