Der 3. Abschnitt des Sozialhilfegesetzes (§§ 9 bis 13) über Ersatzansprüche enthält keine Regelung, wie ein mit dem Ersatzpflichtigen abgeschlossener Kostenersatz-Vergleich iS des § 11 Abs 2 dieses Gesetzes abgeändert oder aufgehoben werden kann. Der Verwaltungssenat geht aber davon aus, dass der verfahrenseinleitende Antrag, der auf eine Beendigung der mit Vergleich festgelegten Kostenersatzverpflichtung durch Bescheid abzielt, zulässig ist. In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine Nutzbarmachung des verwaltungsrechtlichen Vertrages in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nur so möglich sei, dass das Rechtsverhältnis letzten Endes in einen Bescheid mündet; es müsse die Möglichkeit bestehen, im Streitfall eine bescheidmäßige Erledigung herbeizuführen (vgl Puck in Ermacora/Winkler/Koja/Rill/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 296f; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 540f). Unter diesem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des ausreichenden Rechtsschutzes des Rechtsunterworfenen ist ein subjektiv-öffentliches Recht eines zum Sozialhilfe-Kostenersatz Verpflichteten auf behördlichen Abspruch über die Kostenersatzpflicht zu bejahen. Daraus folgt, dass dem Verpflichteten auch das Recht zusteht, einen diesbezüglichen Antrag einzubringen.