Gemäß §62 Abs2 AWG 2002 sind die Voraussetzungen für einen bescheidmäßigen Auftrag gegeben, so lange keine Genehmigung für die Lagerung dieser Abfallarten vorliegt. Für eine Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Interessen des den rechtswidrigen Zustand verursachenden Betreibers fehlt eine gesetzliche Grundlage (vgl VwGH 24.04.1996, 96/04/0009 zu § 360 GewO 1994). Damit war die Entfernung der Lagerungen vorzuschreiben, auch wenn dies mit wirtschaftlichen Nachteilen für die Berufungswerberin verbunden ist.