RS UVS Tirol 2007/03/06 2007/27/0226-2

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Veröffentlicht am 06.03.2007
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Rechtssatz

Für die Verantwortlichkeit nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG genügt es, Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeugs zu sein.

Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, bei denen der Beschuldigte mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen hat. Im Zusammenhang mit § 9 Abs 1 und Abs 2 und Abs 4 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass der Beschuldigte dabei ein Kontrollsystem darzulegen und bescheinigen hat, dass mit gutem Grund die Einhaltung der in Frage stehenden Bestimmungen erwarten lässt.

Dabei wurde angeführt, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belangen und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Es muss ihm daher zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesem Belang auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit ist, hängt demnach im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl VwGH 07.03.1984, 84/09/0032 sowie 04.03.1994, 93/02/0194).

In den gegenständlichen Fällen vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, dass er behauptet, erst nachträglich davon erfahren zu haben, dass der Fahrer einen Reifenschaden in Italien und einen weiteren in Osttirol hatte und ohne Rückfrage bei der Betriebswerkstätte den Reservereifen des Motorwagens auf den Anhänger montiert und er diese Montage nicht zugestimmt hätte. Ein wirksames Kontrollsystem wird mit diesem Vorbringen nämlich nicht dargetan. Weder hat der Berufungswerber dargetan, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, noch insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem die Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden. Hinsichtlich der Überbreite hat der Berufungswerber gar keine Ausführungen getätigt. Im Übrigen zeigt allein die Tatsache, dass ihm erst nachträglich der Reifenschaden mitgeteilt wurde, dass ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem gerade nicht vorliegt, das mit gutem Grund die Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsvorschriften erwarten lässt. Es ist dem Berufungswerber sohin nicht gelungen, ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem aufzuzeigen, sodass ihm fahrlässiges Verhalten anzulasten ist.

Schlagworte
Ob, der, Unternehmer, persönlich, von, der, verwaltungsstrafrechtlichen, Verantwortung, befreit, ist, hängt, im, Einzelfall, davon, ab, ob, er, den, Nachweis, zu, erbringen, vermag, dass, er, Maßnahmen, getroffen, hat, die, unter, den, vorhersehbaren, Verhältnissen, die, Einhaltung, der, gesetzlichen, Vorschriften, mit, gutem, Grund, erwarten, lassen, In, den, gegenständlichen, Fällen, vermag, den, Beschuldigten, nicht, zu, entlasten, dass, er, behauptet, erst, nachträglich, davon, erfahren, zu, haben, dass, der, Fahrer, einen, Reifenschaden, in, Italien, einen, weiteren, in, Osttirol, hatte, ohne, Rückfrage, bei, der, Betriebswerkstätte, montiert, er, dieser, Montage, nicht, zugestimmt, hätte, Ein, wirksames, Kontrollsystem, wird, mit, diesem, Vorbringen, nämlich, nicht, dargetan
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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