RS UVS Tirol 2007/03/12 2007/16/0669-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2007
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Rechtssatz

Die Erstbehörde vertritt zutreffenderweise die Auffassung, dass der Nachbar keinen Anspruch auf Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhaltes in Verfahren nach § 360 GewO 1994 hat. Normadressat für Maßnahmen nach § 360 Abs 1 bis 4 GewO 1994 ist der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder der eine Betriebsanlage Betreibende oder im Fall der Auflassung einer Betriebsanlage der Anlageninhaber. Auch die Auffassung, dass derzeit keine Befürchtung offenkundig ist, dass ohne Betriebsanlagengenehmigung Betriebsanlagen betrieben werden, ist zutreffend, da man - abgesehen von der Konditorei ? über keine genauen Angaben verfügt, welche Geschäfte in dem Wohn- und Geschäftshaus errichtet werden sollen. Zutreffenderweise hat daher die Erstbehörde den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die Berufungsbehörde kann sich dem nur anschließen.

Es mangelt den Berufungswerbern daher an einer Parteistellung im amtswegigen Verfahren nach § 360 Abs 1 GewO 1994.

Schlagworte
Die, Erstbehörde, vertritt, zutreffenderweise, die Auffassung, dass, der Nachbar, keinen Anspruch, auf, Setzung, eines, behördlichen, Verwaltungsaktes, bestimmten, Inhaltes, in Verfahren, nach § 360 GewO 1994, hat, Normadressat, für, Maßnahmen, ist, der, eine gewerbliche Tätigkeit, Ausübende, oder, der, eine Betriebsanlage, Betreibende, oder, im Fall, der Auflassung, einer Betriebsanlage, der Anlageninhaber, Auch, die Auffassung, dass, derzeit, keine, Befürchtung, offenkundig, ist, dass, ohne, Betriebsanlagengenehmigung, Betriebsanlagen, betrieben, werden, ist, zutreffend
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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