TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/19 99/09/0226

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;

Norm

DO Wr 1994 §18;
DO Wr 1994 §94;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ditscheinergasse 4, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Beamte der Bundeshauptstadt Wien (Senat 2) vom 18. November 1998, Zl. MA 2-223/98, betreffend Suspendierung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als technischer Oberkommissär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Er war bis zu seiner Suspendierung vom Dienst als gewerbetechnischer Amtssachverständiger der Magistratsabteilung 36 tätig.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 18. November 1998 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 94 Abs. 1 und 2 Dienstordnung 1994 als unbegründet abgewiesen und damit die mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 9. Oktober 1998 verfügte Suspendierung des Beschwerdeführers bestätigt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, er habe es unterlassen, im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, sowie die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften, mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen, und er habe weiters dem Verbot zuwidergehandelt, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen, da er

in der Zeit von 1997 bis 1998 für Betriebsinhaber im Rahmen der in Spalte 1 aufgezählten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, an denen er als Amtssachverständiger mitgewirkt habe, private Arbeiten, nämlich die Erstellung von Betriebsbeschreibungen, Abfallwirtschaftskonzepten, Beschreibungen der Lüftungsanlagen und Gerätelisten durchgeführt und hiefür die in Spalte 2 genannten Beträge erhalten habe:

Spalte 1 Spalte 2

Wien 17, A-Gasse 74 S 7.000,--

Wien 17, B-Platz 18 S 1.000,--

Wien 17, C-Gasse 87 S 1.000,--

Wien 17, D-Straße 78 S 500,--

Wien 17, D-Platz 5 S 1.000,--

Wien 16, E-Platz 12 S 1.000,--

Wien 16, G-Gasse 9 S 1.000,--

Wien 17, H-Gasse 8/4 S 500,--

in der Zeit von 1997 bis 1998 für Betriebsinhaber im Rahmen der Spalte A aufgezählten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, an denen er als Amtssachverständiger mitgewirkt habe, die Erledigung privater Arbeiten, nämlich die Erstellung von Plänen im Zusammenhang mit Lüftungsanlagen, an die Firma Ing. R vermittelt und hiefür für den in der Firma Ing. R tätigen Mitarbeiter und Ersteller dieser Pläne, Herrn K, das Inkasso der in Spalte B angeführten Beträge durchgeführt habe:

Spalte A Spalte B

Wien 16, J-Straße 122 S 2.000,--

Wien 17, B-Platz 18 S 1.000,--

Wien 17, C-Gasse 87 S 1.000,--

Wien 17, E-Platz 5 S 2.000,--

Wien 17, H-Gasse 8/4 S 1.000,--.

Weiters habe der Beschwerdeführer es unterlassen, eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich schriftlich zu melden und in dieser Meldung die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung bekannt zu geben, indem er es von 1997 bis 26. Juni 1998 unterlassen habe, die Ausübung der dargestellten Beschäftigung dem Magistrat der Stadt Wien schriftlich zu melden.

Darüber hinaus stehe der Beschwerdeführer in Verdacht, dem Verbot, dass ein Beamter keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, welche die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Beamter entgegengebracht werden, untergraben könnte und die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft, zuwidergehandelt zu haben, indem er die dargestellte Nebenbeschäftigung in der Zeit von 1997 bis 26. Juni 1998 ausgeübt habe.

Nach Darlegung des Verfahrensverlaufes und der maßgebenden Rechtslage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, eine Suspendierung gehöre in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in Verfahrensgesetzen vorgesehen seien, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, da mit der Belassung des beschuldigten Beamten im Dienst eine Verletzung von Dienstpflichten zu befürchten wäre. Somit beinhalte die Suspendierung einen Präventionsgedanken und stelle keine "Strafe" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK dar.

Der Beschwerdeführer habe selbst unter anderem ausgeführt, dass er dem namentlich genannten Mitarbeiter der Fa. R in einigen Fällen die Herstellung von Planunterlagen übertagen habe, was auch von einigen Betriebsinhabern bestätigt worden sei. Die Betriebsanlagenbeschreibung, das Abfallwirtschaftskonzept, die Beschreibung der Lüftungsanlagen und die Geräteliste sei durch ihn vorgegeben worden. Bei den angeführten Gewerbeobjekten sei wie oben dargestellt vorgegangen und die detailliert angeführten Beträge entweder als Inkasso für K. oder als Zahlung an den Beschwerdeführer selbst entgegengenommen worden. Die hierüber am 24. Juni 1998 angefertigte Niederschrift sei vom Beschwerdeführer Blatt für Blatt unterfertigt worden.

Anlässlich der weiteren Vernehmung des Beschwerdeführers am 26. Juni 1998 habe der Beschwerdeführer allerdings entschieden bestritten, Geldbeträge für sich persönlich entgegengenommen zu haben, er habe die Beträge für K. entgegengenommen, weil dieser Alkoholiker sei und seinen finanziellen Verpflichtungen, im Wesentlichen den Mietzinszahlungen, nur schwer nachkommen könne. Er habe die Beträge an K. immer dann ausgefolgt, wenn die Miete fällig gewesen sei. In der Berufung sei die Meinung vertreten worden, dass kein wie immer gearteter Verdacht auf ein disziplinwidriges Verhalten bestanden hätte. Eine Begründung für diese "Feststellung" sei nicht ausgeführt worden.

Aus dem Inhalt der mit dem Beschwerdeführer und anderen Auskunftspersonen aufgenommenen Niederschriften habe sich aber der begründende Verdacht ergeben, dass der Beschwerdeführer in Betriebsanlagenverfahren, wo er als Amtssachverständiger agiert habe, an der Planerstellung für Bewilligungswerber beteiligt gewesen sei und dafür auch in einigen Fällen vom Bewilligungswerber Geld entgegengenommen habe. Dieser Verdacht basiere auch auf der detaillierten Beschreibung, welche Teile des Planes durch ihn in Zusammenarbeit mit K. vorgegeben worden seien (Betriebsanlagenbeschreibung, Abfallwirtschaftskonzept, Beschreibung der Lüftungsanlage, Geräteliste) und die detaillierten Geldbeträge, die er als Inkasso für K. oder sich entgegengenommen habe. Der Beschwerdeführer habe seine Stellung als Amtssachverständiger grob missbraucht, indem er die geforderte Unparteilichkeit und Objektivität in Betriebsanlageverfahren durch Vermittlung einer Lüftungsfirma und eines Planerstellers, für den er Inkassobeträge eingehoben habe, verletzt. Die Disziplinaroberkommission sehe daher einen ausreichenden Verdacht für Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 18 Abs. 1, 2 und 3 DO 1994 als gegeben an. Weiters gehe die Disziplinaroberkommission davon aus, dass die dargelegte Tätigkeit (die vorhin beschriebene Mitwirkung an der Planerstellung in Gewerbeverfahren und die Inkassotätigkeit) eine Nebenbeschäftigung im Sinne des § 25 Abs. 1 der DO 1994 darstelle, die der Beamte gemäß § 25 Abs. 2 leg. cit. nicht hätte ausüben dürfen und die er zudem gemäß § 25 Abs. 3 leg. cit. dem Dienstgeber hätte melden müssen.

Die belangte Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass die beschriebenen Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet hätten. Der Beschwerdeführer habe als Amtssachverständiger in Betriebsanlagenverfahren durch sein Vorgehen gegenüber mehreren Verfahrensparteien wie auch gegenüber Dritten das Ansehen des Amtes gefährdet, indem er der Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben nicht nachgekommen sei. Durch die Weiterbelassung im Dienst würden die Achtung und das Vertrauen, welche ihm von anderen Mitarbeitern und Vorgesetzten entgegengebracht werde, untergraben, was Rückwirkungen auf das Pflichtbewusstsein dieser MitarbeiterInnen haben könne, wodurch das Ansehen des Magistrates der Stadt Wien ebenfalls gefährdet wäre. Auch sei eine Publizitätswirkung schon dadurch gegeben gewesen, dass der Beschwerdeführer durch Außendienst und Parteienverkehr Kontakt mit der Bevölkerung gehabt habe und sich Betriebsinhaber zur Planerstellung mittels "Mundpropaganda" direkt an ihn gewandt hätten, wie er selbst in der Niederschrift vom 24. Juni 1998 ausgeführt habe.

Bei einem Suspendierungsverfahren handle es sich im Übrigen um kein kontradiktorisches Verfahren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem nach Ablehnung der Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluss vom 14. Juni 1999, B 120/99-5, abgetretene und über Aufforderung ergänzte Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, sein Amt weiter ausüben zu dürfen und entgegen § 94 Abs. 1 DO 1994 nicht suspendiert zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter Auferlegung des Kostenersatzes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dienstordnung 1994 (DO 1994) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten:

"Suspendierung:

§ 94. (1) Würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung (en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat der Magistrat die vorläufige Suspendierung zu verfügen. Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlasst worden ist, aufheben. Gegen diese Aufhebung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.

Allgemeine Dienstpflichten:

§ 18. (1) Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2) Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu leben. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte."

Bereits die belangte Behörde hat - wie auch der Beschwerdeführer selbst in der rechtlichen Darstellung seiner Beschwerdegründe - insoweit umfassend und zutreffend dargelegt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 1998, Zl. 96/09/0006, und die darin angegebene Judikatur) die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme ist, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden in Disziplinarverfahren zu. Gegen den Beschuldigten besteht ein Verdacht in diesem Sinne dann, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren oder zu verhindern. Kommt nach der Lage des Einzelfalles die Möglichkeit der Verfügung einer Suspendierung in Betracht, gebieten die Rechtsgüter, zu deren Sicherung die Suspendierung vorgesehen ist, eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für ihre Verhängung gegeben sind oder nicht. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.

Diesen Anforderungen wird sowohl der die Suspendierung aussprechende Bescheid der Disziplinarkommission als auch der bestätigende Bescheid der Disziplinaroberkommission hinreichend gerecht, ergeben sich doch aus den Erhebungen der Revisionsabteilung, insbesondere den niederschriftlichen Einvernahmen der Zeugen und des Beschwerdeführers selbst genügend Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens unzulässiger Geldflüsse im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die zwar im Rahmen seiner dienstlichen Stellung, aber doch außerhalb des amtlichen Aufgabenbereiches gegen Entgelt gesetzt worden waren und damit Dienstpflichtverletzungen darstellen könnten. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, er habe niemals Geldbeträge für sich in Empfang genommen, genügt es doch bereits für die Annahme der Parteilichkeit und einer unzulässigen Geldannahme, wenn er sich die aus seinen Tätigkeiten resultierenden Gegenleistungen für einen Dritten versprechen ließ.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht im Tatsächlichen, sondern im Rechtlichen bestreitet, erscheint aber insgesamt betrachtet der gegen ihn bestehende begründeten Verdacht noch nicht entkräftet, zumal eine bloße Gegendarstellung, wie sie in der Beschwerde vorgenommen wird, nicht ausreichend erscheint, den von den Behörden formulierten Verdacht zu erschüttern bzw. die Rechtswidrigkeit des im Verdachtsbereich ergangenen angefochtenen Bescheides über die Suspendierung darzutun (vgl. insoweit sinngemäß etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 97/09/0180).

Liegen aber die Voraussetzungen für die Annahme der dem Beschwerdeführer zur Laste gelegten gravierenden Dienstpflichtverletzungen vor, erübrigt es sich, im Einzelnen darzulegen, welche weiteren Erwägungen die Maßnahme seiner Suspendierung vom Dienst erfordern hätten können. Dass bei einem Belassen des Beschwerdeführers im Dienst (während des laufenden Disziplinarverfahrens) angesichts der wider ihn erhobenen Vorwürfe, die darin gipfeln, er habe seine Dienstpflichten durch Korruption, Bestechlichkeit sowie Bereicherung und rechtswidrige Ausübung einer Nebenbeschäftigung zu seinem persönlichen Vorteil erheblich verletzt, das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes wegen der Art dieser zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen gefährdet würden, ist offenkundig und liegt demnach auf der Hand.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090226.X00

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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