RS UVS Oberösterreich 2007/03/13 VwSen-162002/12/Br/Ps

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Veröffentlicht am 13.03.2007
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Rechtssatz

Eine schwere Sommergrippe ist zumindest dann kein Wiedereinsetzungsgrund, wenn technische Voraussetzungen iVm Personen im Haushalt diesbezüglich eingesetzt werden hätten können.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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