§101 Abs 1 lit e KFG verlangt im Tatvorwurf jedenfalls ausreichende Feststellungen zur Beschaffenheit und Verwahrung der Ladung, aus denen nachvollzogen werden kann, dass und warum die Ladung oder einzelne Teile davon nicht so gesichert waren, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhielten und der sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wurde. Es muss sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergeben, wie die einzelnen Teile der Ladung im Fahrzeug verstaut waren, um ableiten zu können, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nicht nur geringfügig verändern konnten.
Im vorliegenden Tatvorwurf, der die gleich lautenden Feststellungen in der zugrunde liegenden Anzeige übernimmt, ist im Wesentlichen der Gesetzestext zitiert und zur Verwahrung der Ladung nur festgehalten, dass die auf der Ladefläche transportierten Kfz-Ersatzteile "nicht durch geeignete Mittel gegen seitliches Verrutschen gesichert waren". Wie diese Kfz-Ersatzteile damals konkret auf der Ladefläche verwahrt waren, welchen Abstand sie etwa zu den Seitenwänden oder gegeneinander eingehalten haben, wurde nicht festgestellt.