TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/19 99/09/0227

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/02 Familienrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 2. Juli 1999, GZ. 10/13115/954.960/1999, betreffend Ausstellung eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juli 1999 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer "jugoslawischen" Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste-Gastgewerbe Wien vom 23. März 1999, mit dem der am 12. März 1999 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin, ihr einen Befreiungsschein nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) auszustellen, abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG keine Folge gegeben.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensverlaufes und der maßgebenden Rechtslage in sachverhaltsmäßiger Hinsicht aus, die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihrer Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger F, im Besitze eines Befreiungsscheines für die Zeit vom Oktober 1989 bis Oktober 1997 gewesen. Diese Ehe sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Hernals, 1 C x/94s-85, rechtskräftig seit 25. Februar 1999, für nichtig erklärt. Die Nichtigerklärung der Ehe wirke ex tunc, was bedeute, dass sie die Wirkung entfalte, als ob die Ehe von Anfang an gar nicht bestanden habe. Da die Erlaubtheit der aufgrund des Befreiungsscheines nach § 15 Abs. 1 Z. 2 AuslBG zurückgelegten Dienstverhältnisse bei einer nachträglichen Betrachtung somit weggefallen sei, seien diese Zeiten für die Berechnung des neuen Befreiungsscheines nach Abs. 1 Z. 1 leg. cit. nicht heranzuziehen. Während der letzten acht Jahre weise die Beschwerdeführerin daher keine fünf Jahre erlaubter Beschäftigung im Bundesgebiet auf, womit ihr die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Befreiungsscheines fehlten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Erteilung eines Befreiungsscheines verletzt.

Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 314/1994 ist einem Ausländer auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn der Ausländer während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 AuslBG ist einem Ausländer auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn der Ausländer mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat.

Im Beschwerdefall ist ein Widerruf des der Beschwerdeführerin erteilten Befreiungsscheines nicht erfolgt. Daher ist der Hinweis der belangten Behörde auf das Ehenichtigkeitsurteil des Bezirksgerichtes Hernals verfehlt, weil normativer Abspruch dieses rechtskräftigen Urteils ausschließlich die Nichtigkeit der zwischen der Beschwerdeführerin und F geschlossenen Ehe war. Den ihr ausgestellten Befreiungsschein hat bzw. konnte das Bezirksgericht Hernals mit seinem Ehenichtigkeitsurteil nicht widerrufen. Ein Ehenichtigkeitsurteil hat nicht die unmittelbare Rechtswirkung, dass damit ein nach dem AuslBG ausgestellter Befreiungsschein als widerrufen zu gelten hätte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der der Beschwerdeführerin von der zuständigen Verwaltungsbehörde erteilten öffentlich-rechtlichen Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung konstitutive Wirkung zukommt. Im Übrigen wird hierzu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 98/09/0145, dem ein vergleichbarer Fall zugrunde lag, verwiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. September 2001

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090227.X00

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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