RS UVS Vorarlberg 2007/03/16 2-007/06

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Veröffentlicht am 16.03.2007
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Rechtssatz

Das Unterlassen des vom Beschwerdeführer gewünschten Anrufes bei einem Notarzt war auch bei einer isolierter Betrachtung dieses Umstandes nicht rechtswidrig. Die Beamten konnten bei der gebotenen "ex ante"-Betrachtung davon ausgehen, der Beschwerdeführer wolle sich auf diesem Weg der Vorführung entziehen, ohne dass eine besonders bedrohliche gesundheitliche Situation vorliege. Weiters wurde der Beschwerdeführer tatsächlich bereits 20 Minuten nach seiner Festnahme auf dem Polizeiposten, der auch der geeignete Ort für eine solche Abklärung war, gerade wegen seiner gesundheitlichen Klagen freigelassen und ihm aufgetragen, eine ärztliche Bescheinigung über seine Haftunfähigkeit beizubringen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass die Polizeibeamten dem Beschwerdeführer angeboten haben, den Gemeindearzt zu verständigen, und dass dies vom Beschwerdeführer abgelehnt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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