Nach § 2 Abs.1 GVG-B leistet der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes. Als Asylwerber im Zulassungsverfahren gelten gemäß § 1 Z1 GVG-B jene Fremde, die einen Asylantrag eingebracht haben, über dessen Zulässigkeit noch nicht entschieden ist.
Letzteres trifft insbesondere dann zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde gegen einen Bescheid, mit ein Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
Hingegen kommt es auf die "Hilfsbedürftigkeit" (vgl. dagegen § 2 Abs. 1 GVG-B idF vor der Novelle BGBl. Nr.I 100/2005) nach derzeit geltender Rechtslage grundsätzlich nicht (mehr) an. Von der Versorgung können - im Sinne einer Ermessensentscheidung - Asylwerber in der Regel vielmehr nur dann ausgeschlossen werden, wenn sie trotz Aufforderung an der Feststellung ihrer Identität oder Hilfsbedürftigkeit (§ 3 Abs.1 Z2 GVG-B) oder an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts (§ 3 Abs.1 Z4 GVG-B) nicht mitwirken.
Im gegenständlichen Fall, in dem - wie zuvor dargestellt - über die Zulässigkeit des Asylantrages des Beschwerdeführers noch nicht entschieden ist, ergeben sich aus dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese das ihr durch § 3 GVG-B eingeräumte Ermessen negativ hätte ausüben dürfen: Weder wurde nämlich festgestellt, dass der Rechtsmittelwerber dazu aufgefordert worden wäre, an der Feststellung seiner Identität oder Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken, noch, dass er an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung maßgeblichen Sachverhalts nicht mitgewirkt hätte.
Da somit offenkundig schon die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensentscheidung gar nicht vorlagen, konnte folglich auch ungeprüft bleiben, ob die Erstbehörde (die ihrer Entscheidung offenbar nicht die aktuelle, sondern eine frühere Fassung des GVG-B zu Grunde gelegt hat) das Ermessen (als an den Tatbestand anknüpfende Rechtsfolge) tatsächlich im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat.
Vielmehr ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 GVG-B erfüllt und ein Ausschlussgrund gemäß § 3 Abs.1 GVG-B nicht vorliegt.
Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung des Bundes stattzugeben.