Aus § 11 iVm. § 1 GrekoG ergibt sich, dass jeder, der einen Grenzübertritt an einer Grenzübergangsstelle vornehmen will, sich der Grenzkontrolle in der in § 11 Abs. 2 Z. 2 GrekoG festgelegten Art und Weise zu stellen hat. Da ein Grenzübertritt gemäß § 1 Abs. 1 GrekoG jede Bewegung eines Menschen über die Bundesgrenze darstellt, ist auch eine Ausreisebewegung, so wie sie hier vorlag, von der Grenzkontrollpflicht erfasst. Gemäß § 1 Abs. 2 GrekoG ist die Grenzkontrolle eine aus Anlass eines beabsichtigten (oder bereits erfolgten) Grenzübertritts vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der die Sicherheitspolizei, das Passwesen, die Fremdenpolizei sowie das Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen regelnden bundesgesetzlichen Vorschriften. Somit erschöpft sich die Grenzkontrolle nicht allein in der Kontrolle eines Reisedokumentes. Die Grenzkontrolle, der sich ein Grenzkontrollpflichtiger zu stellen hat, ist daher erst dann beendet, wenn die Überprüfung der Einhaltung der die Sicherheitspolizei, das Passwesen, die Fremdenpolizei sowie das Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen regelnden bundesgesetzlichen Vorschriften vorgenommen wurden oder der Grenzkontrollbeamte zu erkennen gibt, dass eine weitere Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften nicht erfolgen und er von den für die Grenzkontrolle bestehenden Befugnissen (insbes. des § 12 Abs. 4 GrekoG, wie etwa zur Durchsuchung von Fahrzeugen) keinen Gebrauch machen wird. Im gegenständlichen Fall konnte festgestellt werden, dass der Grenzkontrollbeamte die die Grenzkontrolle betreffende Amtshandlung noch nicht abgeschlossen hatte, weil er zwecks eingehender Kontrolle die Anordnung an den Berufungswerber gab, das von ihm gelenkte Fahrzeug auf die 2. Spur zu fahren. Darüber hinaus hielt er den Personalausweis des Berufungswerbers noch in Händen und hatte ihn zu jener Zeit, als ihn ihm der Berufungswerber aus den Händen riss, noch nicht zurückgegeben. Es gab somit im vorliegenden Fall keinen Grund für einen der Grenzkontrolle unterliegenden Betroffenen vernünftigerweise anzunehmen, dass RevI P. die Grenzkontrolle bereits beendet gehabt hätte (vgl. zum Problemkreis des Umfangs der Verpflichtung, die das sich der Grenzkontrolle stellen mit sich bringt, auch VwGH 24.04.2002, 98/18/0267). Da der Berufungswerber dem Polizeibeamten seinen Personalausweis aber aus der Hand riss und in weiterer Folge, ohne sich der weiteren Grenzkontrolle zu unterziehen, davonfuhr, entsprach er seiner Verpflichtung sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle iSd. § 11 GrekoG zu stellen nicht (vollständig).