Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zur vorgeworfenen Tatzeit ein Kfz im alkoholisierten Zustand mit umgerechnet 1,2 Promille Blutalkohol in Bad Gastein lenkte und dabei auch einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verschuldete.
Mit seinem Vorbringen, unter Hinweis auf das in der Sache ergangene Urteil des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau, dass Doppelbestrafung vorläge, kann er für seinen Standpunkt aber nichts gewinnen, zumal der Beschuldigte laut Aktenlage in dem genannten Gerichtsurteil nur wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §88 Abs1 StGB verurteilt wurde. Der noch im Strafantrag der Staatsanwaltschaft Salzburg enthaltene strafverschärfende Umstand des Lenkens eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand (§81 Abs1 Z2 StGB) ist im Urteil nicht mehr enthalten, da in der Gerichtsverhandlung hervorgekommen ist, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Alkoholkonsums nicht vor gehabt habe, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Damit ist aber der Aspekt des Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand im gegenständlichen Gerichtsurteil nicht mitberücksichtigt worden und verstößt es daher nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot, wenn dieser Umstand von der Bezirksverwaltungsbehörde gesondert als Verwaltungsübertretung nach der StVO verfolgt wird, zumal es für den Verwaltungsstraftatbestand der StVO nicht darauf ankommt, ob das Lenken des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt des Alkoholkonsums vorhersehbar war oder nicht.